Was ist ein Disclaimer und wozu ist er nützlich?

Im Zusammenhang mit dem Internet wird der Begriff Disclaimer (engl. für abstreiten) für einen Haftungsausschluss verwendet. Dabei wird zwischen drei Arten von Disclaimern (E-Mail-Disclaimer, Homepage-Disclaimer und Disclaimer beim Betrieb eines Internet-Forums bzw. eines elektronischen Gästebuches) unterschieden.

Homepage-Disclaimer

Mithilfe von Homepage-Disclaimern (auch als Web-Disclaimer bezeichnet) distanziert sich ein Homepage-Betreiber von den Inhalten von anderen Internetauftritten, zu deren Webseiten Links von seiner Homepage aus gesetzt sind.

Grundsätzlich kommt eine Haftung für Links auf fremde Inhalte immer dann in Betracht, wenn der Verlinkende von deren rechtswidrigen Inhalten Kenntnis hat. Ein Homepage-Betreiber sollte sich daher vor dem Setzen eines Links davon vergewissern, dass auf den Zielseiten nichts Verbotenes steht. Tauchen auf den aufgesuchten Seiten illegale Inhalte erst nach dieser Prüfung auf, hat das für den Linkenden keine Konsequenzen, solange er nicht – etwa durch den Hinweis eines Surfers – nachweisbar davon Kenntnis erlangt. Eine weiter gehende Nachforschungspflicht besteht nach herrschender Meinung nicht.

Allerdings sollten bezüglich der Setzung externer Links folgende Regeln beachtet werden:

  • Klare Kennzeichnung von externen Links.
  • Externe Links sollten immer in neuen Browser-Fenstern geöffnet werden.
  • Das Setzen so genannter „Deep-Links“ sollte vermieden werden. Stattdessen sollte immer auf die Startseite eines Internetauftritts verlinkt werden.
  • Auf der eigenen Homepage sollte vermerkt sein, wann ein externer Link gesetzt wurde. Dies ist insbesondere hilfreich, wenn anschließend ein Inhaltswechsel des verlinkten Internetauftritts stattgefunden hat.
  • Von Zeit zu Zeit sollten die gesetzten Links überprüft werden.

E-Mail-Disclaimer

Ein E-Mail-Disclaimer hat häufig zum Inhalt, dass der Lesende, sollte er die E-Mail versehentlich erhalten haben und nicht der gemeinte Empfänger sein, den Inhalt der betreffenden E-Mail sofort wieder vergessen möge und die E-Mail wahlweise an den Absender zurück oder an den gewünschten Empfänger senden soll.

Beispiel: „Dies ist eine vertrauliche Nachricht und nur für den Adressaten bestimmt. Es ist nicht erlaubt, diese Nachricht zu kopieren oder Dritten zugänglich zu machen. Sollten Sie irrtümlich diese Nachricht erhalten haben, bitte ich Sie, diese Nachricht unverzüglich zu löschen oder an den eigentlichen Adressaten weiterzuleiten.“

Allerdings sind solche E-Mail-Disclaimer nach überwiegender Ansicht der Aufsichtsbehörden unwirksam. Diese Unwirksamkeit begründet sich insbesondere aus zwei Umständen: Einmal ist es unmöglich, einen Dritten dazu zu bringen, etwas zu vergessen. Zweitens kann es sich bei diesen Disclaimern höchstens um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handeln. Diese müssten aber bereits vor dem Öffnen der E-Mail dem Empfänger bekannt sein, ansonsten können sie keinen Vertragsbestandteil darstellen. Meistens befinden sich solche Textabschnitte jedoch erst am Ende einer Nachricht, was nahezu jegliche rechtliche Relevanz ausschließt.

Kurz gesagt, entsprechende Erklärungen in E-Mails können zwar zur Abschreckung Unbefugter dienen, führen aber nicht zu einer gesteigerten Vertraulichkeitsverpflichtung eines irrtümlichen Adressaten.

Disclaimer beim Betrieb eines Internet-Forums bzw. eines elektronischen Gästebuches

Die dritte Art der Disclaimer wird im Zusammenhang mit elektronischen Gästebüchern und Internet-Foren veröffentlicht. In ihnen distanziert sich ein Betreiber eines entsprechenden Forums vom Inhalt der Einträge in seinem Gästebuch bzw. Forum.

Diese Art von Telemedien (im Sinne des § 1 Abs. 1 des Telemediengesetzes) wird gelegentlich dazu missbraucht, politisch radikalen Inhalt einzutragen, andere Personen zu beleidigen und andere strafrechtlich relevanten Eintragungen vorzunehmen.

Diensteanbieter sind gemäß § 7 Abs. 2 Telemediengesetz (TMG) nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Hat ein Betreiber einer Home-Page allerdings Kenntnis von entsprechenden Einträgen und entfernt sie nicht, so haftet er für diese Inhalte (vgl. § 10 TMG).

Eine Klausel (Disclaimer), die lediglich einen Haftungsausschluss beinhaltet, entlastet dagegen einen Betreiber nicht generell bezüglich der Haftung gegenüber geschädigten Dritten (OLG München, Urteil vom 17.05.2002, Az.: 21 U 5569/01).

Im Übrigen muss immer wieder darauf hingewiesen werden, dass die ledigliche Angabe eines Disclaimers im vorstehenden Sinn auf einer Homepage nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Betreiber von Internetseiten müssen auch eine so genannte Anbieterkennzeichnung und eine Datenschutzerklärung anbieten.