10.000 Euro Schadensersatz wegen verspäteter Auskunftserteilung

Das Arbeitsgericht Oldenburg hat einen Arbeitgeber zu einem Schadenersatz von 10.000 Euro verurteilt, zu zahlen, weil es dem Auskunftsanspruch eines ehemaligen Arbeitnehmers nicht rechtzeitig nachgekommen ist.

Jede betroffene Person (auch Arbeitnehmer) hat gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten. Außerdem muss der Verantwortliche auf Verlangen eine Kopie der personenbezogenen Daten des Antragstellers, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung stellen (Art. 15 Abs. 3 DSGVO).

Ein ehemaliger Angestellter verlangte von seinem früheren Arbeitgeber Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogene Daten sowie eine Kopie der Daten. Diese Auskunftserteilung wurde ihm zunächst verweigert und erfolgte erst (teilweise) nach 20 Monaten im Rahmen des Verfahrens vor dem Arbeitsgereicht. Neben der vollständigen Auskunft verlangte der Kläger auch Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Höhe von monatlich 500 Euro für den Zeitraum der Nichterfüllung der Auskunftspflicht.

Das Arbeitsgericht gab dem Kläger Recht, verurteilte den ehemaligen Arbeitgeber zur vollständigen Auskunftserteilung und sprach dem Betroffenen einen Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro zu.

Zur Begründung erklärte das Gerichts, dass bereits der Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung zu einem immateriellen Schaden führe. Eine nähere Darlegung des Schadens durch den Kläger sei daher nicht erforderlich. Die Höhe des Schmerzensgeldes begründet das Gericht mit dem hohen Auskunftsinteresse des Klägers sowie dem langen Zeitraum, in dem der Auskunftsanspruch nicht erfüllt wurde. Das Gericht hielt daher einen Betrag von 500 Euro pro Monat für angemessen.

Fazit: Verantwortliche müssen Betroffenen Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen (z. B. Auskunft über deren personenbezogen Daten) unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung stellen (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO). Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, begehen sie einen Datenschutzverstoß, der gemäß Art. 83 Abs. 5 Buchstabe b DSGVO mit einer Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs belegt werden kann, je nachdem, welcher der Beträge höher ist. Außerdem kann der Betroffene Schadensersatz gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO verlangen.

Fundstelle: Pressemitteilung zum Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 09.02.2023, 3 Ca 150/21, abrufbar im Internet beispielsweise unter https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/arbg-oldenburg-immaterieller-schadensersatz-wegen-verletzung-des-ds-gvo-auskunftsanspruchs