Der Hinweisgeberschutz greift nur bei einem ursächlichen Zusammenhang zwischen Benachteiligung und Meldung bzw. Offenlegung
Der Hinweisgeberschutz greift nicht schon dann, wenn der Hinweisgeber geltend macht, die benachteiligende Handlung oder Unterlassung beruhe auf dem Umstand, dass er Kenntnis von einem Verstoß erlangt habe. Erforderlich ist vielmehr ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Benachteiligung und Meldung bzw. Offenlegung.
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