Werbung ohne Einverständnis des E-Mailadressaten

Eine Direktwerbung per E-Mail ist stets als unzumutbare Belästigung anzusehen, wenn nicht eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt.

Sachverhalt:

Der Beklagte sendete zweimal eine Werbe-E-Mail an eine E-Mailadresse der Klägerin. Eine Einwilligung dafür lag nicht vor. Daraufhin forderte die Klägerin den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Sperrung der E-Mailadresse für Werbung sowie zum Ausgleich der Abmahnkosten auf. Der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagte sind auf dem Business Netzwerk LinkedIn (indirekt) vernetzt.

Die Klägerin behauptet, dass die unerlaubte E-Mail-Werbung ihre Betriebsabläufe störe. Der Beklagte sei nur ein indirekter Kontakt des Geschäftsführers auf LinkedIn. Der Beklagte habe ungefragt die E-Mailadresse der Klägerin von der Plattform entnommen, in eine professionelle E-Mailmarketingsoftware hochgeladen und die Klägerin darüber mehrfach systematisch per E-Mail angeschrieben.

Der Beklagte behauptet, dass er aufgrund der Vernetzung bei LinkedIn davon habe ausgehen dürfen, dass ein Einverständnis mit der Versendung des Newsletters bestehe. Er habe die Daten der Klägerin aus seiner Verteilerliste nach der Abmahnung entfernen lassen. Er ist der Ansicht, dass die außergerichtliche Beauftragung von Rechtsanwälten nicht erforderlich gewesen sei, da die Klägerin das Unterlassungsziel auch durch eine Abmeldung des Newsletters oder eine Mahnung über die Bundesnetzagentur hätte erreichen können. Dies hätte einen geringeren finanziellen Aufwand verursacht. Es liege keine unzumutbare Belästigung iSd § 7 Abs. 3 UWG vor, da ein geschäftlicher Kontakt bestehe, die beworbenen Dienstleistungen im unmittelbaren Bezug zum Geschäftsbetrieb stünden und jederzeit eine Abmeldemöglichkeit bestehe.

Urteil:

Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilt den Beklagten dazu, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, zum Zwecke der Werbung mit der Klägerin ohne Einverständnis des E-Mailadressaten per E-Mail Kontakt aufzunehmen.

Aus den Entscheidungsgründen des Gerichts:

Der Klägerin steht gegen den Beklagten gem. §§ 1004 Abs.1 S. 2, 823 Abs.1 BGB ein Anspruch auf Unterlassung der Zusendung elektronischer Post mit werblichem Inhalt wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu.

Das von dem Beklagten veranlasste Zusenden der Werbe-E-Mails stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

Die Maßstäbe des § 7 UWG finden im Rahmen der Prüfung eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gem. § 823 Abs. 1 BGB Anwendung. Gegenstand des Schutzes ist die Verhinderung des Eindringens des Werbenden in die geschäftliche Sphäre, insbesondere die Ungestörtheit der Betriebsabläufe des sonstigen Marktteilnehmers; es soll verhindert werden, dass dem Marktteilnehmer Werbemaßnahmen gegen seinen erkennbaren und mutmaßlichen Willen aufgedrängt werden. Verhindert werden soll darüber hinaus, dass die belästigende Werbung zu einer Bindung von Ressourcen des Empfängers führt. Unverlangt zugesendete E-Mail-Werbung erfolgt betriebsbezogen und beeinträchtigt den Betriebsablauf im Unternehmen des Empfängers. Das Verwenden von E-Mails mit unerbetener Werbung, die der Empfänger jeweils einzeln sichten muss und bei denen ein Widerspruch erforderlich ist, um eine weitere Zusendung zu unterbinden, führt zu einer nicht unerheblichen Belästigung.

Die beiden E-Mails sind Werbung iSd § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Werbung stellt jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs dar, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern. Die E-Mails dienen der Absatzförderung des Beklagten.

Die nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG genannten Maßnahmen der Direktwerbung sind stets als unzumutbare Belästigung anzusehen, wenn nicht eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. An das Vorliegen einer solchen Einwilligung sind – wie bei der Telefonwerbung – strenge Anforderungen zu stellen.

Eine solche Maßnahme der Direktwerbung liegt vor, da die Werbung mittels elektronischer Post erfolgt.

Die Anforderungen an die Einwilligung, ist durch eine unionsrechtskonforme Auslegung zu ermitteln.

Gem. Art. 2 Abs. 2 lit. f der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation ist unter „Einwilligung“ eines Nutzers oder Teilnehmers die Einwilligung der betroffenen Person iSd der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu verstehen. Nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO bezeichnet der Ausdruck „Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

Eine ausdrückliche Einwilligung liegt nicht vor.

Mit dem Erfordernis der ausdrücklichen Einwilligung soll zum Ausdruck gebracht werden, dass eine konkludente Einwilligung nicht ausreicht. Eine mutmaßliche Einwilligung reicht ebenfalls nicht aus. Es kann demnach dahinstehen, welche Rückschlüsse auf das Bestehen einer mutmaßlichen Einwilligung aus einem (indirekten) Kontakt auf LinkedIn gezogen werden können.

Auch liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG nicht vor. Eine unzumutbare Belästigung mit einer Werbung unter Verwendung von elektronischer Post ist nicht anzunehmen, wenn er (1) die elektronische Postadresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten hat, (2) er diese Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, (3) der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und (4) der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Die Voraussetzungen liegen nicht vor, da der Beklagte die E-Mail-Adresse unstreitig nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf von Ware oder Dienstleistung erhalten hat.

Der Eingriff in das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist auch im Übrigen rechtswidrig.

Die Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien geht zulasten des Beklagten aus, wie sich aus der Wertung des § 7 Abs. 2 UWG ergibt. Das Interesse der Klägerin überwiegt das Interesse des Beklagten, der Klägerin Werbung mit elektronischer Post ohne ihr Einverständnis zuzuleiten. Der Schutz der geschäftlichen Sphäre, so auch die Ungestörtheit der Betriebsabläufe, ist vorrangig gegenüber dem ökonomischen Interessen von anderen Gewerbetreibenden. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Klägerin auf sozialen Netzwerken präsentiert und verknüpft. Unstreitig erfolgte die Werbung nicht über das soziale Netzwerk, sondern mittels eines anderen Kommunikationsweges – nämlich der E-Mail. Dass die Präsentation auf sozialen Netzwerken den Eingriff in die Betriebsabläufe durch die ungewollte Werbung auf einem anderen Kommunikationskanal weniger intensiv macht, ist nicht ersichtlich.

Fundstelle: Urteil des Amtsgerichts (AG) Düsseldorf vom 20.11.2025 (Az. 23 C 120/25) – abrufbar im Internet unter https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2025/23_C_120_25_Urteil_20251120.html