Was ist unter dem sogenannten „Dringlichkeitsverfahren“ zu verstehen?
Der Art. 66 DSGVO beschreibt das sogenannte Dringlichkeitsverfahren für den Fall, dass dringender Handlungsbedarf besteht und ein Kohärenzverfahren oder die Zusammenarbeit zwischen der federführenden Datenschutzaufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden zu langwierig wäre.
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