Abberufung und Kündigung eines Datenschutzbeauftragten

Ein Datenschutzbeauftragter darf von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden (Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO sowie § 6 Abs. 3 Satz 3 BDSG).

Daher sind Umsetzungen, Versetzungen und Kündigungen wegen der Erfüllung ihre Aufgabe als Datenschutzbeauftragter gegen ihren Willen in der Regel unzulässig.

Die Abberufung des Datenschutzbeauftragten ist nur in entsprechender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund - dem Firmeninhaber kann die weitere Ausübung des Amtes durch den Datenschutzbeauftragten unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zugemutet werden) zulässig.

§ 626 BGB Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhält­nisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die öffentliche Stelle oder nicht-öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen (§ 6 Abs. 4 Satz 1 + 2 bzw. § 38 Abs. 2 BDSG).

Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn eine weitere Ausübung der Funktion und Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter nicht (mehr) möglich ist, da der Betroffene nicht (mehr) über die erforderliche Fach- und Sachkenntnis zur Ausübung seines Amtes verfügt. Dies kann insbesondere durch die zuständige Aufsichtsbehörde festgestellt werden. Außerdem ist eine Kündigung nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündi­gungsfrist berechtigen (z. B. Einstellungsbetrug, beharrliche Arbeits­verweigerung). Das Gleiche gilt für den Zeitraum eines Jahres nach Beendigung der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter,

Seit der BDSG-Änderung im November 2019 kann bei einer Beschäftigtenzahl von weniger als 20 und für den Fall, dass keine andere Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten vorliegt, nach herrschender Meinung ein Unternehmen nunmehr die bereits erfolgte Benennung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten widerrufen.

Nach dem Ende der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Jahres unzulässig, es sei denn, dass die öffentliche oder nicht-öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist (§ 6 Abs. 4 Satz 3 BDSG).

Wirtschaftliche oder betriebsorganisatorische Gründe können in der Regel keinen Widerruf der Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten begründen.

Der Abberufungsschutz soll auch sicherstellen, dass ein Datenschutzbeauftragter nicht willkürlich von dieser Funktion entbunden wird.

Auch das Vorhaben des Unternehmens, statt eines internen Datenschutzbeauftragten zukünftig einen externen zu berufen, rechtfertigt keine Widerrufung der Bestellung eines vorhandenen Datenschutzbeauftragten.

Der Kündigungsschutz entspricht dem anderer Beauftragter, z. B. Gewässerschutz- oder Abfallbeauftragter.

Dieser Kündigungsschutz gilt jedoch nicht, wenn ein Unternehmen freiwillig einen Datenschutzbeauftragten bestellt hat, obwohl es gesetzlich nicht dazu verpflichtet war.

Geschützt ist außerdem nur ein Datenschutzbeauftragter, der in einem Arbeitsverhältnis steht – also ein interner Datenschutzbeauftragter. Dagegen genießt ein externer Datenschutzbeauftragter nicht diesen Kündigungsschutz und ihm kann jederzeit eine fristlose Kündigung seiner Tätigkeit drohen (§ 627 BGB - Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung). Außerdem kann mit externen Datenschutzbeauftragten im Beratervertrag eine Kündigungsfrist vereinbart werden, die einerseits dem Interesse des Unternehmens an Flexibilität und andererseits dem Erfordernis der Unabhängigkeit des externen Datenschutzbeauftragten gerecht wird.