Abberufung von Datenschutzbeauftragten aufgrund von Interessenkonflikten

Die Anforderungen der §§ 6 Abs. 4 und 38 Abs. 2 BDSG zur Abberufung eines Datenschutzbeauftragten stehen denen der DSGVO (Art. 38) nicht entgegen. Somit dürfen Datenschutzbeauftragte aus Gründen, die nicht mit der Erfüllung ihrer Datenschutzaufgaben zu tun haben, nur aus wichtigem Grund abberufen werden.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zwei Fälle zur Entscheidung vorgelegt, in denen die beiden Datenschutzbeauftragten aus „Interessenkonflikten“ durch den jeweiligen Arbeitgeber abberufen worden waren. Dabei wollte das BAG insbesondere wissen, ob die DSGVO einer nationalen Regelung (BDSG) entgegensteht, die die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten strengeren Voraussetzungen unterwerfe, als sie in der DSGVO (Art. 38) vorgesehen sind.

In einem Fall wurde ein Datenschutzbeauftragter mit der Begründung abberufen, dass er zugleich Betriebsratsvorsitzender sei und die beiden Ämter aufgrund möglicher Interessenkonflikte nicht miteinander vereinbar seien.

Im anderen Fall hatte ein kommunaler Zweckverband seinen Datenschutzbeauftragten mit der Begründung abberufen, dass zwischen seiner Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter und seiner sonstigen beruflichen Tätigkeit ein Interessenkonflikt bestehe.

In beiden Fällen hatten die Betroffenen gegen diese Entscheidung geklagt.

Entscheidung des EuGH

  1. Art. 38 Abs. 3 Satz 2 der Datenschutz-Grundverordnung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der ein bei einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter beschäftigter Datenschutzbeauftragter nur aus wichtigem Grund abberufen werden kann, auch wenn die Abberufung nicht mit der Erfüllung seiner Aufgaben zusammenhängt, sofern diese Regelung die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung nicht beeinträchtigt.
  2. Art. 38 Abs. 6 DSGVO ist dahin auszulegen, dass ein „Interessenkonflikt“ im Sinne dieser Bestimmung bestehen kann, wenn einem Datenschutzbeauftragten andere Aufgaben oder Pflichten übertragen werden, die ihn dazu veranlassen würden, die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten bei dem Verantwortlichen oder seinem Auftragsverarbeiter festzulegen. Ob dies der Fall ist, muss das nationale Gericht im Einzelfall auf der Grundlage einer Würdigung aller relevanten Umstände, insbesondere der Organisationsstruktur des Verantwortlichen oder seines Auftragsverarbeiters, und im Licht aller anwendbaren Rechtsvorschriften, einschließlich etwaiger interner Vorschriften des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters, feststellen.

Fundstellen:

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=270323&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=270339&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1