Anspruch auf Schmerzensgeld bei unerlaubter Veröffentlichung eines Fotos

Bei der Veröffentlichung des Fotos eines Arbeitnehmers ohne dessen Einwilligung hat dieser gemäß Art. 82 DSGVO einen Anspruch auf Schadensersatz (Schmerzensgeld).

Sachverhalt

Die Beklagte (eine Universität) fertigte auf Initiative des Bereichs Marketing Fotos verschiedener Mitarbeiter an, auch von der Klägerin, einer Person, deren Hautfarbe nicht weiß ist. Vor der Anfertigung der Fotos wurde der Klägerin eine Einwilligungserklärung vorgelegt, die diese nicht unterzeichnete, sondern vielmehr an den Rand schrieb „nicht für mein Aussehen“.

Das Foto der Klägerin wurde als Beleg für die Internationalisierung der Universität in einer Broschüre veröffentlicht. Nach Bekanntwerden der Veröffentlichung teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie sei mit der Nutzung ihres Bildes nicht einverstanden.

Daraufhin wurde der Klägerin mitgeteilt, die Fotos seien gelöscht worden und würden nicht mehr verwendet, die Druckmaterialien, in denen die Fotos verwendet worden sein, könnten jedoch nicht mehr zurückgezogen werden.

Nachdem die Klägerin Ansprüche nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gelten machte, teilte die Beklagte mit, die Broschüre sei zurückgerufen worden. Die Ansprüche wurden jedoch zurückgewiesen, wogegen die Betroffene vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Münster Schadensersatz (Schmerzensgeld) gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO i. V. m. § 15 AGG, § 22 KUG (Kunsturheberrechtsgesetz) und § 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) forderte.

Das ArbG Münster entschied, dass der Klägerin ein immaterieller Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro zusteht.

Fundstelle: Urteil des Arbeitsgerichts Münster, 3 Ca 391/20, vom 25.03.2021 – abrufbar im Internet beispielsweise unter https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/arbg_muenster/j2021/3_Ca_391_20_Urteil_20210325.html