Arbeitgeber muss Betriebsrat über Sonderzahlungen informieren

Laut eines Urteils des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 10.12.2018 (16 TaBV 130/18) ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, dem Betriebsrat Auskunft darüber zu erteilen, an welche Arbeitnehmer mit Ausnahme leitender Angestellter Sonderzahlungen geleistet wurden.

Dem Urteil liegt ein Streitfall darüber zugrunde, ob der Arbeitgeber zur Auskunftserteilung gegenüber dem Betriebsrat verpflichtet ist, an welche Arbeitnehmer, in welcher Höhe, auf welcher Grundlage und nach welchen Kriterien Zulagen, Prämien, Gratifikationen, Provisionen oder sonstige Sonderzahlungen gezahlt wurden.

Der Arbeitgeber gewährte dem Betriebsrat im vorliegenden Fall zwar Einblick in die Bruttoentgeltlisten, verweigerte jedoch aus Datenschutzgründen den Einblick in die Sonderzahlungen.

Diese datenschutzrechtlichen Bedenken teilte das Gericht nicht. Auch nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung erhebt der Arbeitgeber im Rahmen des mit den Beschäftigten bestehenden Arbeitsverhältnisses in zulässiger Weise Daten, unter anderem über die Person der Arbeitnehmer und die an diese zu leistende Vergütung. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten durch den Arbeitgeber ist datenschutzrechtlich unbedenklich. Dies folgt aus § 26 Abs. 1 BDSG. Wie § 26 Abs. 6 BDSG ausdrücklich klarstellt, bleiben die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten unberührt. Hieraus folgt, dass der Arbeitgeber berechtigt und verpflichtet ist (auch gegen den Willen der betreffenden Beschäftigten) deren personenbezogene Daten im Rahmen der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben an den Betriebsrat weiterzuleiten. Zur Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben (Ausübung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sowie des Überwachungsrechts nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) benötigt der Betriebsrat die im Antrag genannten personenbezogenen Daten der Beschäftigten.

Auch mit dem Grundsatz der Datensparsamkeit kann nicht gerechtfertigt werden, dem Betriebsrat die von diesem für die Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigten personenbezogenen Daten der Beschäftigten vorzuenthalten. Das Bundesdatenschutzgesetz betrifft die Erhebung und Nutzung der Daten, zunächst durch den Arbeitgeber. Dabei sollen so wenig wie möglich personenbezogene Daten verwandt werden. Ein Eingriff muss sich am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen. Danach muss die Datenverarbeitung in Bezug auf einen von § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG zugelassenen Zweck geeignet, erforderlich und unter Abwägung aller betroffenen Belange entsprechend deren Gewichtung auch angemessen sein. In Bezug auf die den Beschäftigten zu zahlende Arbeitsvergütung einschließlich sämtlicher Bestandteile derselben kann auf eine Datenerhebung seitens des Arbeitgebers nicht verzichtet werden; die einzelnen Vergütungsbestandteile müssen einer Person zugeordnet werden, ansonsten kann der Arbeitgeber das Entgelt nicht berechnen, noch auszahlen. Gegen die Erhebung dieser Daten durch den Arbeitgeber bestehen daher auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit keine Bedenken. Benötigt der Betriebsrat diese Daten zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben, sind sie ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Dies ergibt sich aus § 26 Abs. 6 BDSG. Eine gesonderte Prüfung einer „datenschutzrechtlichen Erforderlichkeit“ erübrigt sich daher. Soweit § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG den Anspruch auf die erforderlichen Unterlagen beschränkt, ist dies seit jeher (also auch vor Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung und des neuen BDSG) der Fall. Der Prüfungsmaßstab hat sich insoweit nicht geändert. Die betriebsverfassungsrechtliche Rolle des Betriebsrats bleibt auch unter Geltung der Datenschutz-Grundverordnung und des (neuen) BDSG im Grundsatz erhalten. Der Betriebsrat verfügt daher nach wie vor über das (aufgabenbezogene) Informationsrecht nach § 80 BetrVG sowie über die Beteiligungsrechte nach § 87 BetrVG, ohne dass (neue) datenschutzrechtliche Bestimmungen diesen Beteiligungsrechten entgegen stehen. Hieraus folgt aber zugleich, dass die vom Betriebsrat für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigten - vom Arbeitgeber in zulässiger Weise erhobenen - Daten diesem zur Verfügung zu stellen sind. Letztlich kann dahin stehen, ob man hierin eine „Verarbeitung“ der Daten durch den Betriebsrat sieht. Wenn der Betriebsrat die vom Arbeitgeber in zulässiger Weise erhobenen Daten von Beschäftigten zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt, sind ihm diese zur Verfügung zu stellen. Dies folgt aus § 26 Abs. 6 BDSG.

Im Übrigen bestehen datenschutzrechtliche Bedenken auch deshalb nicht, weil der Betriebsrat selbst Teil der verantwortlichen Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung ist. Da der Betriebsrat in die arbeitsvertragliche Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unmittelbar eingebunden ist, entspricht die Datenverarbeitung dann der Zweckbestimmung des Arbeitsvertrages, wenn der Umgang mit Arbeitnehmerdaten zur Erfüllung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben erforderlich ist. Die Zurverfügungstellung der genannten Informationen an den Betriebsrat stellt daher keine Weitergabe des Arbeitgebers an Dritte dar. Dies hat zugleich zur Folge, dass die von den Beschäftigten erteilte Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1a Datenschutz-Grundverordnung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses regelmäßig gegenüber dem Arbeitgeber erteilt wird, die Weitergabe derselben an den Betriebsrat im Rahmen der diesem obliegenden gesetzlichen Aufgaben - beginnend mit der Mitbestimmung bei der Einstellung nach § 99 BetrVG und sodann für sämtliche weiteren vom Betriebsrat wahrzunehmenden Aufgaben bis hin zu einer Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG - ebenfalls umfasst.

Der Arbeitgeber ist auch nicht berechtigt, sich gegenüber dem Anspruch des Betriebsrats aus § 80 Abs. 2 BetrVG auf Grundrechte von Arbeitnehmern, etwa auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, zu berufen. Dies folgt gleichfalls aus § 26 Abs. 6 BDSG.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Betriebsrat und seine Mitglieder nach § 79 BetrVG zur Geheimhaltung verpflichtet sind.

Fundstelle

Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 10.12.2018 – abrufbar im Internet unter http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:8204794