Bei einem Interessenkonflikt eines Datenschutzbeauftragten droht ein hohes Bußgeld

Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) hat gegen die Tochtergesellschaft eines Berliner Handelskonzerns ein Bußgeld in Höhe von 525.000 Euro wegen eines Interessenkonflikts des betrieblichen Datenschutzbeauftragten verhängt.

Gemäß Art. 38 Abs. 6 DSGVO kann ein Datenschutzbeauftragter eines Unternehmens oder einer Behörde auch andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Der Verantwortliche muss aber sicherstellen, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen. Diese Vorgabe bringt insbesondere mit sich, dass der Datenschutzbeauftragte keine Position innehaben darf, welche es mit sich bringt, dass er die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten festlegt.

Ein Interessenkonflikt liegt auch dann vor, wen ein externer Datenschutzbeauftragte gleichzeitig als Geschäftsführer einer Dienstleistungsgesellschaft tätig ist, die im Auftrag des Unternehmens personenbezogene Daten verarbeitetet, für das er als Datenschutzbeauftragter tätig ist. Genau dies war der Fall bei einer Tochtergesellschaft eines Berliner E-Commerce-Konzerns. Das Unternehmen hatte einen Datenschutzbeauftragten benannt, der Entscheidungen unabhängig kontrollieren sollte, die er selbst in einer anderen Funktion getroffen hatte.

Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) sah in diesem Fall einen Interessenkonflikt und damit einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung. Die Aufsichtsbehörde erteilte daher im Jahr 2021 zunächst eine Verwarnung gegen das Unternehmen. Nachdem eine erneute Überprüfung im Jahr 2022 ergab, dass der Verstoß trotz der Verwarnung weiterbestand, verhängte die BlnBDI ein Bußgeld in Höhe von 525.000 Euro, das noch nicht rechtskräftig ist.

Bei der Bußgeldzumessung berücksichtigte die BlnBDI den dreistelligen Millionenumsatz des E-Commerce-Konzerns im vorangegangen Geschäftsjahr und die bedeutende Rolle des Datenschutzbeauftragten als Ansprechpartner für die hohe Zahl an Beschäftigten und Kunden. Berücksichtigung fand auch die vorsätzliche Weiterbenennung des Datenschutzbeauftragten über fast ein Jahr trotz der bereits erteilten Verwarnung. Als bußgeldmindernd wurde u. a. eingestuft, dass das Unternehmen umfangreich mit der BlnBDI zusammengearbeitet und den Verstoß während des laufenden Bußgeldverfahrens abgestellt hat.

Fundstelle: Pressemitteilung der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 20. September 2022 – abrufbar im Internet unter: https://www.datenschutz-berlin.de/fileadmin/user_upload/pdf/pressemitteilungen/2022/20220920-BlnBDI-PM-Bussgeld-DSB.pdf