Betriebsrat muss nicht zu Personalgesprächen bezüglich des Fehlverhaltens eines Mitarbeiters geladen werden

Eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung, nach der ein Arbeitgeber zu einem Personalgespräch, das er mit einem Arbeitnehmer führt, bevor er aufgrund eines diesem vorgeworfenen Fehlverhaltens eine arbeitsrechtliche Maßnahme ergreift, gleichzeitig auch den Betriebsrat zu laden hat, ist nach § 75 Abs. 2 BetrVG unwirksam.

Ein Arbeitgeber und sein Betriebsrat stritten über die Einladung des Betriebsrats zu Personalgesprächen, die „disziplinarische“ Maßnahmen zum Gegenstand haben. Zu diesen Thema hatten die Beteiligten am 1. August 2002 eine „Rahmenbetriebsvereinbarung zur Unternehmens- Organisations- und Personalentwicklung“ (RBV) geschlossen. Nach einer zwischen den Beteiligten vereinbarten Verfahrensregelung oblag es dem Betriebsrat, den Arbeitnehmer über sein Recht auf Gesprächsführung ohne Beteiligung des Betriebsrats zu informieren. Wünschte der Arbeitnehmer keine Gesprächsteilnahme des Betriebsrats, hatte er dies durch Unterzeichnung eines entsprechenden Vordrucks zu erklären.

Seit dem Abschluss der RBV verfuhren die Beteiligten bei jährlich etwa 20 Mitarbeitergesprächen nach deren Vorgaben. Über Inhalt und Anlass des bevorstehenden Gesprächs informierte der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht.

Ende Oktober 2015 teilte der Arbeitgeber dem Betriebsrat mit, die Regelung in der Rahmenbetriebsvereinbarung verstoße gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer. Seitdem lud er den Betriebsrat nicht mehr zu Personalgesprächen ein, sondern informierte den betroffenen Arbeitnehmer darüber, dass er nach Wunsch ein Mitglied des Betriebsrats zum Gespräch hinzuziehen könne.

Der Betriebsrat begehrte vom Arbeitgeber die Beachtung der RBV. Er machte geltend, die Regelung sei wirksam. Die Einladung des Betriebsrats solle die Unterstützung der Mitarbeiter in den von der Norm erfassten Personalgesprächen sicherstellen. Sein Recht eingeladen zu werden, beschränke sich auch nicht auf Personalgespräche, die im Rahmen eines Prozesses der Unternehmens-, Organisations- und Personalentwicklung stattfänden.

Vor dem zuständigen Arbeitsgericht wurde der diesbezügliche Antrag des Betriebsrats abgewiesen. Dagegen entsprach das Landesarbeitsgericht der Beschwerde des Betriebsrats gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Daraufhin strebte der Arbeitgeber mit seiner Rechtsbeschwerde die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung an. Diese Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers hatte beim Bundesarbeitsgericht Erfolg.

Fundstelle

Urteilsveröffentlichung des Bundesarbeitsgerichts – abrufbar im Internet beispielsweise unter >>juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&az=1%20ABR%2012/17