Bundesregierung plant Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG)

Das TTDSG soll für Rechtsklarheit bei Verbrauchern, die Telemedien und elektronischen Kommunikationsdienste nutzen, bei Anbietern von diesen Diensten und bei den Aufsichtsbehörden sorgen.

Ende Juli wurde ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) für ein „Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und bei Telemedien sowie zur Änderung des TKG, des TMG und weiterer Gesetze” bekannt, dessen wichtigster Bestandteil ein Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) sein soll.

Das neue TTDSG soll die Bestimmungen über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, die bisher im TKG enthalten waren (§§ 88 - 107 TKG) und auch der Umsetzung der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (E-Privacy-Richtlinie) dienten, in ein neues Stammgesetz überführen. Ebenso sollen die Datenschutzbestimmungen für Telemedien, die bisher in den §§ 11 ff. des TMG enthalten waren, zukünftig hier geregelt werden.

Die Neuregelung soll auch dazu dienen, die Verwirklichung eines wirksamen und handhabungsfreundlichen Datenschutzes und Schutzes der Privatsphäre zu erleichtern, insbesondere mit Blick auf die in vielen Fällen erforderliche Einwilligung in die Verarbeitung von Verkehrs- und Standortdaten oder in das Speichern und Abrufen von Informationen auf Endeinrichtungen der Endnutzer (also eine Cookies-Regelung). Hier soll eine Rechtsgrundlage für die rechtssichere und wirksame Einbindung von anerkannten Diensten zur Verwaltung persönlicher Informationen (Personal Information Management Services) geschaffen werden. Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, einen wirksamen Datenschutz und Schutz der Privatsphäre der Endnutzer zu gewährleisten. Dabei sollen aber funktionierende Geschäftsmodelle weder beeinträchtigt noch Innovationen in der digitalen Welt behindert werden, insbesondere mit Blick auf das Internet der Dinge und die Marktposition kleiner und mittlere Unternehmen sowie Start-ups im Online-Handel gegenüber den großen den Markt dominierenden Unternehmen.

Die Aufsicht im Bereich des Telekommunikationsdatenschutzes soll, was den Schutz der personenbezogenen Daten natürlicher Personen anbelangt, zukünftig auf den oder die Bundesbeauftragte(n) für den Datenschutz und die Informationsfreiheit übergehen. Die Bundesnetzagentur bleibt für die Überwachung der nicht personenbezogener Daten zuständig.

Die Aufsichtsbehörden sollen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Anordnungen und andere Maßnahmen treffen können, um die Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes sicherzustellen. Der Verpflichtete muss auf Anforderung der Aufsichtsbehörde die hierzu erforderlichen Auskünfte erteilen. Die Aufsichtsbehörde ist zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen befugt, die Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen.

Darüber hinaus soll die Aufsichtsbehörde bei Nichterfüllung von Verpflichtungen den Betrieb der betreffenden Telekommunikationsanlage oder das geschäftsmäßige Erbringen des betreffenden elektronischen Kommunikationsdienstes ganz oder teilweise untersagen können, wenn mildere Eingriffe zur Durchsetzung rechtmäßigen Verhaltens nicht ausreichen.

Fundstelle:

https://www.heise.de/downloads/18/2/9/4/6/4/2/1/20200731_RefE_TTDSG_cleaned.pdf