Bundestag stimmt ab: Nachbesserung bei der WLAN-Störerhaftung

Der Bundestag hat heute in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause der geplanten Änderung des Telemediengesetzes zugestimmt.

Bereits das Zweite Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes, das am 27.07.2016 in Kraft getreten ist, sollte Betreibern von drahtlosen lokalen Netzwerken (Wireless Local Area Network – WLAN) die notwendige Rechtssicherheit bringen, um ihr WLAN Dritten anbieten zu können, ohne dabei befürchten zu müssen, für Rechtsverstöße Dritter abgemahnt oder haftbar gemacht zu werden.

Ein Urteil des EuGH im September 2016 (Urt. v. 15.09.2016, Az. C-484/14) hatte allerdings zu weiterer Rechtsunsicherheit geführt: Der EuGH verneint eine Haftung auf Schadensersatz für Rechtsverstöße Dritter, stellt aber zugleich fest, dass ein Gericht oder eine nationale Behörde gegen einen WLAN-Betreiber eine Anordnung erlassen kann, um der Wiederholung einer Rechtsverletzung vorzubeugen. Dies könne etwa auch durch einen passwortgeschützten Zugang erreicht werden, bei dem die Nutzer ihre Identität offenbaren müssen. Im April 2017 wurde daraufhin mit dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes nachgebessert.

Die Bundesregierung sieht WLAN als einen wichtigen Baustein der digitalen Infrastruktur und Grundlage vieler Geschäftsmodelle und Innovationen. Um möglichst vielen Bürgerinnen und Bürger an den Chancen der digitalen Gesellschaft teilhaben zu lassen, soll sichergestellt sein, dass WLAN-Hotspots auch ohne Passwortpflicht angeboten werden können.

Ziel der Gesetzesänderung ist es, dass Betreiber von Internetzugängen über drahtlose lokale Netzwerke (WLAN) ihre Dienste künftig Dritten anbieten können, ohne befürchten zu müssen, für Rechtsverstöße von Nutzern abgemahnt oder haftbar gemacht zu werden. Dabei soll der Umfang der Haftungsbeschränkung für Internetzugangsanbieter geregelt werden.

So sollen WLAN-Betreiber von Behörden nicht verpflichtet werden können, Nutzer zu registrieren, ihr WLAN nicht mehr anzubieten oder ein Passwort für die Nutzung zu verlangen. Dies sei aber auf freiwilliger Basis weiter möglich, so die Regierung, die davon ausgeht, dass öffentliches WLAN durch die Gesetzesänderung häufiger angeboten werden wird.

Quelle: Meldung des Deutschen Bundestags vom 30.06.2017