Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des deutschen Datenschutzrechts an die Datenschutz-Grundverordnung

Die Bundesregierung hat einen „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680“ vorgelegt.

Die Datenschutz-Grundverordnung sieht eine Reihe von Öffnungsklauseln für den nationalen Gesetzgeber vor. Zugleich enthält sie konkrete, an die Mitgliedstaaten gerichtete Regelungsaufträge. Somit ist es erforderlich, auch das bereichsspezifische Datenschutzrecht auf die Vereinbarkeit mit der Datenschutz-Grundverordnung zu überprüfen und, soweit nötig, anzupassen. Diese Anpassung ist insbesondere Gegenstand des neuen Gesetzentwurfs.

Aus diesem Grunde wurde bereits zum 30. Juni 2017 das alte Bundesdatenschutzgesetz durch ein neues ersetzt. Allerdings ergibt sich hinsichtlich der bestehenden bereichsspezifischen Datenschutzregelungen des Bundes an die neuen Datenschutzvorschriften sowie durch die Änderungen der Abgabenordnung und des Sozialdatenschutzrechts weiterer gesetzlicher Anpassungsbedarf, auf den der vorliegende Gesetzentwurf abzielt.

Durch den neuen Gesetzentwurf werden die bestehenden bereichsspezifischen Datenschutzregelungen des Bundes mit folgenden Regelungsschwerpunkten an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst:

  • Anpassung von Begriffsbestimmungen
  • Anpassung von Verweisungen
  • Anpassung (bzw. vereinzelt Schaffung) von Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung
  • Regelungen zu den Betroffenenrechten
  • Anpassungen aufgrund unmittelbar geltender Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung zu technischen und organisatorischen Maßnahmen, zur Auftragsverarbeitung, zur Datenübermittlung an Drittländer oder an internationale Organisationen sowie zu Schadenersatz und Geldbußen

Darüber hinaus sollen durch Änderungen im BDSG

  • die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken staatlicher Auszeichnungen und Ehrungen ausdrücklich normiert und damit die geltende Praxis abgesichert werden.
  • die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass sensible Informationen durch zivilgesellschaftliche Träger im Rahmen von Deradikalisierungsprogrammen verarbeitet und im Einzelfall an die Sicherheitsbehörden weitergegeben werden können.

Wesentliche geplante Änderungen im BDSG

Die wesentlichen geplanten Änderungen im BDSG sind wie folgt:

  • Die Zuständigkeit der oder des Bundesdatenschutzbeauftragten (BfDI) wird um Unternehmen erweitert, die für die geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen Daten von natürlichen oder juristischen Personen verarbeiten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BDSG). Spezialgesetzliche Regelungen, wie im Postgesetz, bleiben von der Regelung unberührt.
  • Der neue Satz 2 des § 16 Abs. 4 BDSG soll klarstellen, dass die Zugangs- und Betretungsrechte der oder des BfDI auch für die ihrer oder seiner Aufsicht unterliegenden nichtöffentlichen Stellen gelten und mit der Beschränkung auf die üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten den verfassungsgerichtlichen Anforderungen an das behördliche Betretungsrecht Rechnung tragen.
  • Der § 22 BDSG sieht bereits bisher Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbot der Verarbeitung besonderer personenbezogener Daten des Art. 9 DSGVO vor. Die vorgesehenen Änderungen im § 22 Abs. 2 Buchstabe a sollen dazu dienen, dass nicht nur öffentliche Stellen, wie es die bisherige Regelung vorsieht, sondern auch nichtöffentliche Stellen besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeiten dürfen, wenn dies aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses zwingend erforderlich ist.
  • Mit dem neuen § 86 BDSG sollen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken des Verfahrens der Verleihung, des Entzugs und der Genehmigung zur Annahme von öffentlichen Auszeichnungen und Ehrungen (insbesondere staatliche bzw. staatlich genehmigte Titel, Orden und Ehrenzeichen) aus Anlass der Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung geschaffen werden.

Fundstelle

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung kann beispielsweise unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2018/dsanpug.pdf?__blob=publicationFile&v=2 heruntergeladen werden.