Erteilung einer „Datenkopie“ nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO

Wird die Herausgabe der Kopien von E-Mails verlangt, muss genau bezeichnet werden, um welche E-Mails es sich handelt.

Ein Kläger, der kurzzeitig bei der Beklagten beschäftigt war, hatte u. a. Auskunft über seine von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie die Überlassung einer Kopie dieser Daten gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO verlangt, einschließlich einer Kopie des ihn betreffenden E-Mail-Verkehrs.

Daraufhin erteilte die Beklagte zwar Auskunft über die personenbezogenen Daten bzw. Kategorien personenbezogener Daten des Klägers nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Außerdem stellte sie dem Kläger die gespeicherten personenbezogenen Daten in elektronischer Form als sogenannte ZIP-Dateien zur Verfügung, verweigerte jedoch die Herausgabe von Kopien.

Dies genügte dem Kläger nicht und er erhob u. a. diesbezüglich Klage beim Arbeitsgericht Hameln. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger den Anspruch auf Erteilung einer Kopie über seine personenbezogenen Daten nicht konkretisiert habe.  

Hiergegen richtete sich seine Berufung beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Dieses hat die Berufung zwar für zulässig, aber als überwiegend unbegründet erklärt (Urteil vom 9.6.2020 – 9 Sa 608/19). Der Kläger habe Anspruch auf Erteilung einer Kopie seiner personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Ein weitergehender Anspruch, insbesondere auf Kopien des vollständigen E-Mail-Verkehrs bestehe nicht.

Die gegen die teilweise Abweisung seiner Klage gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Senat ließ dabei offen, ob das Recht auf Überlassung einer Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO die Erteilung einer Kopie von E-Mails umfassen kann. Jedenfalls muss ein solcher zugunsten des Klägers unterstellter Anspruch entweder mit einem iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Zivilprozessordnung) hinreichend bestimmten Klagebegehren oder, sollte dies nicht möglich sein, im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO gerichtlich geltend gemacht werden. Daran fehlte es hier. Bei einer Verurteilung der Beklagten, eine Kopie des E-Mail-Verkehrs des Klägers zur Verfügung zu stellen sowie von E-Mails, die ihn namentlich erwähnen, bliebe unklar, Kopien welcher E-Mails die Beklagte zu überlassen hätte. Gegenstand der Verurteilung wäre die Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung iSv. § 888 ZPO, für die im Zwangsvollstreckungsrecht nicht vorgesehen ist, dass der Schuldner an Eides statt zu versichern hätte, sie vollständig erbracht zu haben.

Fundstelle: Pressemitteilung Nr. 8/21 des Bundesarbeitsgerichts zum Urteil vom 27. April 2021 - 2 AZR 342/20 – abrufbar im Internet unter http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&nr=25141