EuGH bestätigt gemeinsame Verantwortung von Facebook und Fanpage-Betreibern
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom 5. Juni 2018 (C‑210/16) bestätigt, dass der Betreiber einer Facebook-Fanpage – neben Facebook – datenschutzrechtlich dafür verantwortlich ist, dass Facebook Daten der Fanpagebesucher zur Erstellung von Besucherstatistiken erhebt.
Ausgangspunkt der Entscheidung ist ein seit 2011 anhängiger Verwaltungsrechtsstreit zwischen der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH und dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD). Das Unternehmen vertrat die Auffassung, es dürfe eine Facebook-Fanpage betreiben, ohne sich darum kümmern zu müssen, ob Facebook das Datenschutzrecht einhält. Der EuGH stellte nun klar, dass diese Auffassung nicht mit europäischem Datenschutzrecht vereinbar ist: „Der Umstand, dass ein Betreiber einer Fanpage die von Facebook eingerichtete Plattform nutzt, um die dazugehörigen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, kann diesen nämlich nicht von der Beachtung seiner Verpflichtungen im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten befreien.“ (Rn. 40 des Urteils)1
Datenschutzrechtlich verantwortlich ist, wer über die Zwecke und Mittel einer Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet. Der EuGH hat dazu festgestellt, dass der Begriff des Verantwortlichen weit zu fassen ist, um einen wirksamen und umfassenden Schutz der betroffenen Personen zu gewährleisten. Der Betreiber einer Facebook-Fanpage ist beteiligt an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten der Besucherinnen und Besucher seiner Fanpage. Er gestaltet sein Informations- und Kommunikationsangebot selbst und trägt damit zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Fanpage bei. Da Facebook ebenfalls die Zwecke und Mittel der Verarbeitung bestimmt, haben Facebook und Betreiber von Facebook-Fanpages die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit gemeinsam wahrzunehmen.
Der EuGH führt aus, dass ein Fanpage-Betreiber nicht bloßer Facebook-Nutzer ist, sondern als Verantwortlicher Facebook die Möglichkeit gibt, durch den Betrieb der Fanpage Cookies zu setzen und insbesondere mit Hilfe von durch Facebook zur Verfügung gestellten Filtern die Kriterien festlegen kann, nach denen Statistiken erstellt werden. Für die Verantwortlichkeit ist nicht ausschlaggebend, dass ein Zugang zu den betreffenden personenbezogenen Daten besteht.
Der EuGH bestätigt auch, dass das ULD aufsichtsbehördliche Maßnahmen gegen den in Schleswig-Holstein ansässigen Betreiber einer Facebook-Fanpage richten durfte. Allein die Möglichkeit, aufsichtsbehördlich auf Facebook einzuwirken, schließt Maßnahmen gegen den mitverantwortlichen Anbieter einer Facebook-Fanpage nicht aus.
Mit diesem Urteil fühlen sich die unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder in ihrer langjährigen Rechtsauffassung bestätigt und haben am 6. Juni 2018 folgende Entschließung verabschiedet:2
„Das Urteil des EuGH zur gemeinsamen Verantwortung von Facebook und den Betreibern einer Fanpage hat unmittelbare Auswirkungen auf die Seitenbetreiber. Diese können nicht mehr allein auf die datenschutzrechtliche Verantwortung von Facebook verweisen, sondern sind selbst mitverantwortlich für die Einhaltung des Datenschutzes gegenüber den Nutzenden ihrer Fanpage.
Dabei müssen sie die Verpflichtungen aus den aktuell geltenden Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) beachten. Zwar nimmt das Urteil Bezug auf die frühere Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum freien Datenverkehr, doch die vom EuGH festgestellte Mitverantwortung der Seitenbetreiber erstreckt sich auf das jeweils geltende Recht, insbesondere auf die in der DSGVO festgeschriebenen Rechte der Betroffenen und Pflichten der Verarbeiter.
Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten:
- Wer eine Fanpage besucht, muss transparent und in verständlicher Form darüber informiert werden, welche Daten zu welchen Zwecken durch Facebook und die Fanpage-Betreiber verarbeitet werden. Dies gilt sowohl für Personen, die bei Facebook registriert sind, als auch für nicht registrierte Besucherinnen und Besucher des Netzwerks.
- Betreiber von Fanpages sollten sich selbst versichern, dass Facebook ihnen die Informationen zur Verfügung stellt, die zur Erfüllung der genannten Informationspflichten benötigt werden.
- Soweit Facebook Besucherinnen und Besucher einer Fanpage durch Erhebung personenbezogener Daten trackt, sei es durch den Einsatz von Cookies oder vergleichbarer Techniken oder durch die Speicherung der IP-Adresse, ist grundsätzlich eine Einwilligung der Nutzenden erforderlich, die die Anforderung der DS-GVO erfüllt.
- Für die Bereiche der gemeinsamen Verantwortung von Facebook und Fanpage-Betreibern ist in einer Vereinbarung festzulegen, wer von ihnen welche Verpflichtung der DS-GVO erfüllt. Diese Vereinbarung muss in wesentlichen Punkten den Betroffenen zur Verfügung gestellt werden, damit diese ihre Betroffenenrechte wahrnehmen können.
Für die Durchsetzung der Datenschutzvorgaben bei einer Fanpage ist die Aufsichtsbehörde zuständig, die für das jeweilige Unternehmen oder die Behörde zuständig ist, die die Fanpage betreibt. Die Durchsetzung der Datenschutzvorgaben im Verantwortungsbereich von Facebook selbst obliegt primär der irischen Datenschutzaufsicht im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit.
Die deutschen Aufsichtsbehörden weisen darauf hin, dass nach dem Urteil des EuGH dringender Handlungsbedarf für die Betreiber von Fanpages besteht. Dabei ist nicht zu verkennen, dass die Fanpage-Betreiber ihre datenschutzrechtliche Verantwortung nur erfüllen können, wenn Facebook selbst an der Lösung mitwirkt und ein datenschutzkonformes Produkt anbietet, das die Rechte der Betroffenen wahrt und einen ordnungsgemäßen Betrieb in Europa ermöglicht.“
Fundstelle
1 Urteil des EuGH vom 05. Juni 2018 – veröffentlicht im Internet z. B. unter https://www.datenschutz-bayern.de/presse/20180605_Facebook_Urteil.pdf
2 Entschließung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder vom 6. Juni 2018 – abrufbar im Internet beispielsweise unter https://www.datenschutz-bayern.de/dsbk-ent/DSK_95p-Fanpages.html