Europäische Kommission verabschiedet neue Standardvertragsklauseln

Die Europäische Kommission hat am 4. Juni 2021 neue Standardvertragsklauseln verabschiedet, einmal für Datenübermittlungen zwischen Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern und einmal für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer.

Mit diesen Standardvertragsklauseln soll den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem „Schrems II“-Urteil des Europäischen Gerichtshofs Rechnung getragen und ein hohes Datenschutzniveau für die Bürger der EU sichergestellt werden.

Gesetzlicher Hintergrund

Bei den Standardvertragsklauseln handelt es sich um standardisierte und vorab genehmigte Musterdatenschutzklauseln, die auf freiwilliger Basis in vertragliche Vereinbarungen aufgenommen werden können und ein leicht umzusetzendes Instrument für die Erfüllung der Datenschutzanforderungen darstellen.

Die Europäische Kommission kann Standardvertragsklauseln für die Beziehung zwischen Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern als Hilfsmittel für den Nachweis der Einhaltung der DSGVO annehmen (Art. 28 Abs. 7 DSGVO). Darüber hinaus kann die Kommission Standardvertragsklauseln annehmen, die Datenschutzgarantien für international zu übermittelnde Daten vorsehen (Art. 46 Abs. 2 Buchstabe c DSGVO).

Am 16. Juli 2020 bestätigte der Europäische Gerichtshof die Gültigkeit der EU-Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter außerhalb der EU und des EWR und erklärte den EU-US-Datenschutzschild für ungültig. Im Einzelnen hat der Gerichtshof entschieden, dass internationale Datenströme, die im Rahmen der umfassenden Datenschutzregelung der Europäischen Union (DSGVO) erfolgen, weiterhin auf EU-Standardvertragsklauseln beruhen können, und er hat zugleich die Bedingungen, unter denen diese verwendet werden können, weiter präzisiert.

Ziele

Die neuen Standardvertragsklauseln sollen den europäischen Unternehmen größere rechtliche Vorhersehbarkeit bieten und insbesondere den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) dabei helfen, die Einhaltung der für sichere Datenübermittlungen geltenden Anforderungen sicherzustellen und zugleich ungehinderte grenzüberschreitende Datenübermittlungen ohne rechtliche Schranken ermöglichen. Ziel der modernisierten Standardvertragsklauseln ist es, den Unternehmen ein nützliches Werkzeug an die Hand zu geben, mit dem sie sicherstellen können, dass sie die Datenschutzvorschriften sowohl bei ihren Tätigkeiten in der EU als auch bei internationalen Datenübermittlungen einhalten.

Die neuen Standardvertragsklauseln sollen zudem

  • der gemeinsamen Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses und des Europäischen Datenschutzbeauftragten,
  • den während einer umfassenden Konsultation der Öffentlichkeit eingegangenen Rückmeldungen von Interessenvertretern und
  • der Stellungnahme der Vertreter der Mitgliedstaaten

Rechnung tragen. Da sie standardisiert und bereits genehmigt sind, sollen sie den Unternehmen eine leicht umzusetzende Vorlage bieten. So können Unternehmen bei Verwendung dieser Vorlage sicher sein, dass sie die Datenschutzanforderungen einhalten.

Neuerungen

Die wichtigsten Neuerungen der neuen Standardvertragsklauseln sind:

  • Aktualisierung im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO);
  • ein übergreifendes Instrumentarium, das eine breite Palette von Transferszenarien abdeckt, anstelle separater Klauseln;
  • mehr Flexibilität bei komplexen Verarbeitungsketten dank eines „modularen Ansatzes“ und der Möglichkeit, dass sich mehr als zwei Parteien anschließen und die Klauseln nutzen können;
  • ein praktisches Werkzeug für die Einhaltung des „Schrems II“-Urteils; eine Übersicht der verschiedenen Maßnahmen, die Unternehmen ergreifen müssen, um dem „Schrems II“-Urteil nachzukommen, sowie Beispiele möglicher „zusätzlicher Maßnahmen“ wie Verschlüsselung, die Unternehmen erforderlichenfalls ergreifen können.

Für Verantwortliche und Auftragsverarbeiter, die bereits bestehende Standardvertragsklauseln verwenden, ist ein Übergangszeitraum von 18 Monaten vorgesehen.

Fundstellen:

Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 4. Juni 2021 – abrufbar im Internet unter https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_21_2847

Die Standardvertragsklauseln für „Datenübermittlungen zwischen Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern“ können unter https://ec.europa.eu/info/law/law-topic/data-protection/publications/standard-contractual-clauses-controllers-and-processors und die Standardvertragsklauseln für die „Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer“ können unter https://ec.europa.eu/info/law/law-topic/data-protection/publications/standard-contractual-clauses-international-transfers heruntergeladen werden.