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Gültigkeit von Einwilligungen

Gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 DSGVO kann ein Betroffener seine Einwilligung jederzeit widerrufen. Doch wie lange gilt überhaupt eine Einwilligung?

Mit seiner Einwilligung (oder deren Verweigerung) kann ein Betroffener oftmals darüber bestimmen, ob und in welchem Umfang seine personenbezogenen Daten verarbeitet werden dürfen. Somit stellt die Einwilligung eines Betroffenen nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Fehlt es an einer anderen Rechtsgrundlage, ist es sogar die einzig mögliche.

Eine erteilte Einwilligung kann jedoch gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO jederzeit widerrufen werden. Durch den Widerruf der Einwilligung bleibt zwar die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung unberührt (Art. 13 Abs. 2 Buchst. c und Art. 14 Abs. 2 Buchst. d DSGVO), sie verliert jedoch ihre Gültigkeit im Hinblick auf eine mögliche zukünftige Datenverarbeitung. Somit ist der Verantwortliche grundsätzlich dazu verpflichtet, die personenbezogenen Daten auf Wunsch des Betroffenen unverzüglich zu löschen (Art. 17 Abs. 1 Buchst. b DSGVO), außer es existiert eine andere Rechtsgrundlage, nach der eine weitere Datenverarbeitung auch nach Widerrufung der Einwilligung möglich ist.

Eine rückwirkende Widerrufung einer Einwilligung ist nicht möglich, da ansonsten die Datenverarbeitung rückwirkend rechtswidrig und eine unsachgemäße Benachteiligung des Verantwortlichen wäre.

Mit In-Kraft-treten der DSGVO waren Verantwortliche, die Daten auf der Grundlage einer Einwilligung in Übereinstimmung mit dem alten, nationalem Datenschutzrecht verarbeiten, nicht automatisch dazu verpflichtet, alle bestehenden Einwilligungen mit den betroffenen Parteien zu erneuern. Zuvor erhaltene Einwilligungen blieben insoweit gültig, als sie den in der DSGVO niedergelegten Bedingungen entsprachen.

Nicht geregelt ist dagegen weiterhin in den Datenschutzgesetzen die Dauer der Gültigkeit einer erteilten Einwilligung. Wie lange die Einwilligung gültig ist, hängt daher vom Kontext, dem Umfang der ursprünglichen Einwilligung und den Erwartungen der betroffenen Partei ab. Wenn sich die Verarbeitungsvorgänge beträchtlich ändern oder weiterentwickeln, ist die ursprüngliche Einwilligung nicht länger gültig. Dann muss eine neue Einwilligung eingeholt werden.

Die ehemalige Artikel-29-Datenschutzgruppe (nunmehr Europäischer Datenschutzausschuss) empfiehlt daher in ihrem Working Paper 2591), die Einwilligung in angemessenen Zeitabständen zu erneuern. Wenn alle Informationen erneut erteilt werden, hilft das sicherzustellen, dass die betroffene Person gut darüber informiert bleibt, wie ihre Daten verwendet werden und wie sie ihre Rechte ausüben kann.

Fundstelle:

Das WP259 rev.01 „Leitlinien in Bezug auf die Einwilligung gemäß Verordnung 2016/679“ in der Fassung vom 10. April 2018 ist im Internet beispielsweise abrufbar unter https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/wp/20180416_Article29WPGuidelinesonConsent_publishpdf.pdf