Interessenabwägung bei einem Kind
Bei der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO ist insbesondere zu berücksichtigen, ob es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Dies wird in Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO ausdrücklich betont, der eine sorgfältige Abwägung verlangt, „insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt“. In diesem Fall sind besonders hohe Maßstäbe (z. B. hinsichtlich des Alters und der Einsichtsfähigkeit) anzusetzen. Allerdings gilt kein generelles Verbot der Verarbeitung von Kinderdaten.
So ist der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) der Auffassung, dass sich ein Verantwortlicher auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO als Rechtsgrundlage berufen kann, wenn die verfolgten berechtigten Interessen mit denen des Kindes übereinstimmen. Besteht jedoch ein Konflikt zwischen den berechtigten Interessen eines Verantwortlichen (einschließlich in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten für kommerzielle Zwecke) und den Interessen oder Grundrechten und -freiheiten eines Kindes, sollten die Interessen oder Grundrechte und -freiheiten des Kindes grundsätzlich Vorrang haben. Es ist jedoch wichtig hervorzuheben, dass diese Schlussfolgerung die Verwendung anderer Rechtsgrundlagen, wie etwa Einwilligung, Vertragserfüllung, Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder rechtliche Verpflichtung, sofern zutreffend, nicht verhindert. Der EDSA ist außerdem der Ansicht, dass es bestimmte Arten von Datenverarbeitungsvorgängen gibt, wie etwa solche, die aus umfangreichem Profiling und gezielten Werbemaßnahmen bestehen, die – vorbehaltlich bestimmter begrenzter Ausnahmen – im Allgemeinen nicht mit der Verpflichtung vereinbar sind, einen besonderen Schutz von Kindern zu gewährleisten. Gemäß Erwägungsgrund 38 der DSGVO verdienen Kinder besonderen Schutz im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, da sie sich der damit verbundenen Risiken, Folgen und Garantien sowie ihrer Rechte im Zusammenhang mit einer solchen Verarbeitung personenbezogener Daten weniger bewusst sein könnten. Daher sollte ein solcher besonderer Schutz insbesondere für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Kindern zu Marketingzwecken oder zur Erstellung von Persönlichkeits- oder Nutzerprofilen oder zum Anbieten von Diensten gelten, die sich direkt an Kinder richten. Sofern die Verantwortlichen nicht nachweisen können, dass die betreffenden Tätigkeiten, bei denen personenbezogene Daten von Kindern verarbeitet werden, die Interessen der Kinder nicht beeinträchtigen, sollten solche Tätigkeiten daher nicht durchgeführt werden. Es sei auch daran erinnert, dass andere EU-Gesetze als die DSGVO , zum Beispiel die Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act = DSA), gezielte Werbung auf der Grundlage des Profilings personenbezogener Daten von Kindern verbieten.
Wenn Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Kindern herangezogen werden soll, muss der Verantwortliche sicherstellen und nachweisen können, dass das Wohl der Kinder berücksichtigt wurde.
Darüber hinaus ist es wichtig zu beachten, dass ein Kind jeder Mensch ist, der noch nicht volljährig ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass alle Kinder gleichbehandelt werden sollten, ohne dass ihr Alter gebührend berücksichtigt wird. Bei der Berücksichtigung des Kindeswohls und der angemessenen Erwartungen eines Kindes im Rahmen der Beurteilung, ob Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO als Rechtsgrundlage herangezogen werden kann, sollte der Verantwortliche berücksichtigen, dass diese Beurteilung wahrscheinlich sehr unterschiedlich ausfallen wird, beispielsweise im Hinblick auf unterschiedliche Altersgruppen mit unterschiedlichem Verständnisniveau oder Kinder mit Behinderungen.
Fundstelle
Leitlinien 1/2024 zur Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO des Europäischen Datenschutzausschusses – abrufbar im Internet unter https://www.edpb.europa.eu/system/files/2024-10/edpb_guidelines_202401_legitimateinterest_en.pdf