Kein Anspruch des Gesamtbetriebsrats bezüglich dauerhafter Lesezugriffe auf Zeiterfassungsdaten

Ein elektronisches Zugriffsrecht auf die in einem Zeiterfassungssystem erfassten personenbezogenen Arbeitszeitdaten ist keine Angelegenheit, bezüglich derer einem Betriebsrat durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung ein durchsetzbarer Durchführungsanspruch eingeräumt werden kann.

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeber gegenüber dem Gesamtbetriebsrat, den einzelnen Betriebsräten elektronische Zugriffsrechte auf personenbezogene Daten in einem Zeiterfassungssystem einzuräumen.

Die Arbeitgeber schlossen mit dem Gesamtbetriebsrat im Hinblick auf das unternehmensweit eingeführte Personalmanagementsystem eine Betriebsvereinbarung. Das Modul Zeitwirtschaft dient der Führung der Zeitkonten sowie der Erfassung und Darstellung der An- und Abwesenheitszeiten der Arbeitnehmer an den jeweiligen Standorten auf Grundlage der jeweils gültigen Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit.

Gemäß des vereinbarten Berechtigungsverzeichnisses sind den Betriebsräten elektronische Lesezugriffe bezüglich der Arbeitnehmer ihrer jeweiligen Betriebe auf die Monatsübersicht, die Jahresübersicht, die Kommen- und Gehenzeiten sowie auf etwaige Warnhinweise bei Ungereimtheiten bzw. potenziellen Verstößen gegen bestehende Regelungen eingeräumt.

In den Übersichten waren personenbezogenen Arbeitszeitdaten der Arbeitnehmer - Beginn und Ende der tagtäglichen Arbeitszeit unter Benennung der Art der gebuchten Zeit, tagesbezogene Abwesenheitsgründe, tagtägliche Soll- und Ist-Arbeitszeit sowie täglicher Saldo, tagtäglicher Stand Saldo- und Freizeitkonto, wöchentliche Soll- und Ist-Arbeitszeit sowie wöchentlicher Saldo, Übertrag Saldo- und Freizeitkonto in Folgemonat sowie tagesbezogene Zeitlohnarten - aufgeführt.

Nachdem der Betriebsrat einer Regionaldirektion eines seiner Mitglieder per Beschlussfassung beauftragt hatte, mithilfe der in der Zeitwirtschaft gespeicherten personenbezogenen Arbeitszeitdaten die Krankheitstage aller Arbeitnehmer der Regionaldirektion in einer Excel-Liste zusammenzufassen, und nachdem diese Datei unverschlüsselt auf ein betriebsinternes Laufwerk abgelegt worden war, verlangte die Datenschutzbeauftragte der Arbeitgeber, den permanenten Zugriff der Betriebsräte auf das Modul Zeitwirtschaft zu entziehen und eine neue, datenschutzkonforme Regelung zu treffen. Infolgedessen informierten die Arbeitgeber den Gesamtbetriebsrat, den Betriebsräten die Zugriffsberechtigungen mit sofortiger Wirkung zu entziehen.

Nach vergeblicher außergerichtlicher Geltendmachung verlangt der Gesamtbetriebsrat von den Arbeitgebern, den Betriebsräten das elektronische Lesezugriffsrecht wieder einzuräumen. Er hat die Ansicht vertreten, als Partei der in Ausübung seiner originären Zuständigkeit abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung von den Arbeitgebern deren Durchführung hinsichtlich der vereinbarten elektronischen Lesezugriffsrechte der Betriebsräte verlangen zu können. Den Lesezugriffsrechten der Betriebsräte stünden keine datenschutzrechtlichen Erwägungen entgegen. Die Zeitwirtschaftsdaten stellten erforderliche und notwendige Informationen dar, welche die Betriebsräte zur Wahrnehmung und Erfüllung ihrer Betriebsratsaufgaben benötigten.

Diese Forderung wurde vom Arbeitgeber aus Datenschutzgründen abgelehnt. Die Zugriffsrechte seien nicht nach § 26 Abs. 3 BDSG gerechtfertigt. § 80 Abs. 2 BetrVG gebe Betriebsräten keinen gesetzlichen Anspruch, auf die Arbeitszeitdaten permanent elektronisch zugreifen zu können.

Das Arbeitsgericht Köln gab dem Arbeitgeber Recht. Gegen diesen Beschluss legte der Gesamtbetriebsrats Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Köln ein.

Auszug aus den Entscheidungsgründen des LAG Köln zum Urteil vom 09.01.2026, 9 TaBV 22/25

Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den geltend gemachten Durchführungsanspruch des Gesamtbetriebsrats abgelehnt und von einer Anhörung der örtlichen Betriebsräte abgesehen.

Dem Gesamtbetriebsrat steht der Durchführungsanspruch bereits deswegen nicht zu, weil die Einräumung der Leserechte nicht seinem originären Mitbestimmungsrecht unterlag und er durch die örtlichen Betriebsräte nicht zu einer entsprechenden Regelung ermächtigt worden war.

Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG führt der Arbeitgeber Vereinbarungen zwischen ihm und dem (Gesamt-) Betriebsrat durch. Diese Vorschrift verpflichtet den Arbeitgeber zugleich gegenüber dem (Gesamt-) Betriebsrat, diese Vereinbarungen ihrem Inhalt entsprechend im Betrieb anzuwenden und dafür zu sorgen, dass die vereinbarten Regelungen im Unternehmen tatsächlich umgesetzt werden. Schließt ein Gesamtbetriebsrat in originärer Zuständigkeit nach § 50 Abs. 1 BetrVG mit dem Arbeitgeber eine Gesamtbetriebsvereinbarung, hat er daher grundsätzlich aus eigenem Recht einen Anspruch auf Durchführung dieser Gesamtbetriebsvereinbarung.

Das elektronische Zugriffsrecht auf die im Zeiterfassungssystem erfassten personenbezogenen Arbeitszeitdaten ist jedoch keine Angelegenheit, bezüglich derer ihm durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung ein durchsetzbarer Durchführungsanspruch eingeräumt werden durfte. Denn die Einräumung der Lesezugriffe ist durch den mit Einführung und Anwendung des Personalmanagementsystems erfüllten Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nicht gedeckt. Insoweit stand dem Gesamtbetriebsrat weder ein originäres Mitbestimmungsrecht zu, noch war er durch die Betriebsräte zu einer entsprechenden Regelung ermächtigt worden.

Die Einräumung des elektronischen Lesezugriffs sollte der Unterstützung des allgemeinen Überwachungsrechts der örtlichen Betriebsräte nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG im Hinblick auf die Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Bestimmungen dienen. Dieses Überwachungsrecht ist jedoch nicht vom Vorliegen besonderer Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte abhängig. Ein örtlicher Betriebsrat entscheidet allein, ob und auf welche Weise er seine Überwachungsaufgaben wahrnimmt. Dasselbe gilt bezüglich der Unterrichtungsrechte, die ihm zur Durchführung dieser Aufgaben nach § 80 Abs. 2 BetrVG zustehen. Diese gesetzlichen Ansprüche unterliegen weder der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats noch der des Gesamtbetriebsrats. Denn sie sind gesetzlich geregelt und ggf. im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren durchzusetzen. Die Überwachung und die Unterrichtung sind daher nicht regelungsbedürftig, sondern nur regelungsfähig in dem Sinne, dass eine Betriebsvereinbarung dem Betriebsrat eine Online-Zugriffsberechtigung einräumen kann.

Ist aber eine Angelegenheit nur regelungsfähig, aber nicht regelungsbedürftig, so kann für den Gesamtbetriebsrat keine originäre Zuständigkeit zur Regelung bestehen. Die in § 50 Abs. 1 BetrVG vorgesehene Zuständigkeitsregelung versagt bei einer nicht regelungsbedürftigen Angelegenheit. Bei ihr fehlt von vorneherein ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung. Eine betriebsübergreifende Regelung, die aus Zweckmäßigkeitserwägungen auf freiwilliger Basis durch den Gesamtbetriebsrat erfolgen soll, bedarf daher gemäß § 50 Abs. 2 BetrVG einer vorherigen Delegation der Regelungskompetenz. Entsprechende Delegationsbeschlüsse der örtlichen Betriebsräte wurden im vorliegenden Fall aber nicht gefasst.

Eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zur Regelung der elektronischen Lesezugriffe bestand auch nicht deswegen, weil die Arbeitgeber - einem praktischen Bedürfnis zur vereinfachten und einheitlichen Behandlung der Unterrichtungsrechte folgend - mit ihm diese Angelegenheit regen wollten. Denn dies führte nicht dazu, dass Regelungen mit den einzelnen Betriebsräten i. S. d. § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG unmöglich geworden wären.

Die Gewährung der Zugriffsrechte ist schließlich nicht als Annexregelung dem originären Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterworfen. Denn unter einer Annexbestimmung kann nur eine Regelung verstanden werden, die sich nicht von der mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit trennen lässt, weil beide notwendigerweise miteinander verbunden sind und die eine Regelung nicht ohne die andere getroffen werden kann. Das ist hinsichtlich der Einführung und Anwendung eines Arbeitszeiterfassungssystems einerseits und der Kontrolle von Arbeitszeitverstößen andererseits nicht der Fall. Beide betreffen unterschiedliche Tatbestände und Sachverhalte.

Dem mit dem Antrag verfolgten Durchführungsanspruch stehen zudem datenschutzrechtliche Einwendungen entgegen.

Die durch die elektronischen Lesezugriffsrechte erfolgenden Verarbeitungen personenbezogener, zu denen auch besonders geschützte personenbezogene Daten gehören, sind nicht nach § 26 Abs. 3 BDSG gerechtfertigt.

Die Verarbeitungen der personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer durch die Lesezugriffe für die Betriebsräte sind entgegen der Ansicht des Gesamtbetriebsrats auch nicht durch einen Verweis auf Art. 6 DSGVO i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG für zulässig zu erachten. Denn die Verarbeitungen besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext sind nach § 26 Abs. 3 BDSG zu beurteilen. Diesen Anforderungen ist nur genügt, wenn ein sich aus dem Gesetz ergebendes Recht des Betriebsrats die Verarbeitung personenbezogener Daten erfordert, was eben hier nicht der Fall ist. Ein Rückgriff auf § 26 Abs. 1 BDSG würde demgegenüber, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, zu einer datenschutzrechtlich nicht vorgesehenen Aufspaltung eines einheitlichen Vorgangs führen, der von den Parteien weder vereinbart noch gewollt war.

Die mit den elektronischen Lesezugriffsrechten verbundenen Verarbeitungen personenbezogener Daten, sind schließlich nicht nach § 26 Abs. 4 BDSG gerechtfertigt. Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung zwar zulässig, wenn die Verhandlungspartner Art. 88 Abs. 2 DSGVO beachten. Darüber hinaus sind jedoch die Anforderungen zu wahren, die sich etwa aus Art. 9 Abs. 2 DSGVO ergeben. Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt, da weder Einwilligungen der betroffenen Arbeitnehmer i. S. d. Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO vorliegen noch die Datenverarbeitung i. S. d. Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DSGVO erforderlich ist. Die Voraussetzungen der weiteren Rechtfertigungsgründe nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO sind ebenfalls nicht gegeben.

Fundstelle

https://nrwe.justiz.nrw.de/arbgs/koeln/lag_koeln/j2026/9_TaBV_22_25_Beschluss_20260109.html