Kein automatisches Beweisverwertungsverbot bei einem Verstoß gegen den Datenschutz

Gerichte dürfen auch Beweismittel verwenden, die gegen den Datenschutz verstoßen, soweit dies auf klarem nationalen Richterrecht beruht und dem Gemeinwohl dient.

Ein Heizungs- und Klimatechnikbetrieb beschäftigte eine Mitarbeiterin, die mit dem Geschäftsführer verheiratet war. Auch nachdem das Arbeitsverhältnis beendet war, bestand für die Klägerin bis zur Trennung von ihrem Mann weiterhin die Möglichkeit, die Betriebsräume des Unternehmens zu betreten und die dort vorhandenen Computer zu nutzen.

Unmittelbar nach dieser Trennung ermittelte der gemeinsame Sohn als Mitarbeiter des Unternehmens, dass die Beklagte über die Online-Verkaufsplattform eBay Gegenstände, die das Unternehmen als in ihrem Eigentum stehend beansprucht, für eigene Rechnung mit einem Erlös von insgesamt 13 217,09 Euro veräußert habe. Angesichts des Einkaufspreises dieser Gegenstände und der Höhe der Verwaltungskosten, die durch die Notwendigkeit verursacht worden seien, sie zu ersetzen, belaufe sich der Gesamtbetrag des dadurch entstandenen Schadens auf 46 567,91 Euro.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen stellt fest, dass das klagende Unternehmen dadurch Kenntnis von den Verkäufen erlangt habe, dass es auf das Privatkonto der Beklagten auf der Online-Verkaufsplattform eBay zugegriffen habe. Hierzu habe der Sohn die Benutzerkennung und das Passwort seiner Mutter auf dieser Verkaufsplattform verwendet.

Was die Art und Weise betrifft, auf die dieser Mitarbeiter Kenntnis von dem Benutzernamen und dem Passwort erlangt habe, trägt das Unternehmen vor, es habe Erkenntnisse über die Benutzung von eBay durch die Beklagte durch Einsichtnahme in den Browserverlauf des von ihr genutzten Computers des Unternehmens erhalten und die Kenntnis des Passworts durch Einsicht in einen auf ihrem Server angelegten „Family-Ordner“ gewonnen. Die Beklagte behauptet dagegen, dieses Passwort nicht auf betrieblichen Datenspeichern gespeichert zu haben. Vielmehr habe der Geschäftsführer des Unternehmens das Mobiltelefon, das auf den Namen des Unternehmens registriert gewesen sei und das sie benutzt habe, verlustig gemeldet, um bei dem betreffenden Telefonbetreiber eine neue SIM-Karte zu beantragen, was es dem Unternehmen ermöglicht habe, die mit diesem Telefon verbundene Telefonnummer zu nutzen, um auf der Plattform eBay das Passwort ihres privaten Kontos zu ändern und darauf zuzugreifen.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen schließt nicht aus, dass die Datenerhebung, die das Unternehmen vorgenommen habe, um Kenntnis von den Verkäufen auf der Online-Verkaufsplattform eBay zu erlangen, rechtswidrig erfolgt sein könnte.

Jedenfalls neigt das Gericht zu der Annahme, dass die vom Unternehmen zur Begründung der Klage erhobenen Daten eine Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO darstellten.

Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) lasse sich jedoch nicht eindeutig ableiten, ob erstens die Normen des deutschen Prozessrechts hinreichend bestimmt seien, um den Anforderungen der DSGVO zu genügen, insbesondere in Bezug auf die Kriterien, die anzuwenden seien, um zu bestimmen, unter welchen Umständen die Verwertung solcher Daten verboten sei, ob sich zweitens die deutschen Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit für die Verarbeitung dieser Daten auf Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DSGVO berufen könnten, und drittens, anhand welcher Kriterien im Einzelnen zu beurteilen sei, ob die Datenverarbeitung – insbesondere bei, wie vorliegend, möglicherweise unrechtmäßig durch die Partei erhobenen Daten – im Rahmen der Ausübung dieser Tätigkeit zulässig sei.

Insbesondere weist das dem EuGH vorlegende Gericht als Erstes darauf hin, dass nach Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 1 DSGVO die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung gemäß Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und e – soweit das Unionsrecht keine Regelungen treffe – durch das Recht der Mitgliedstaaten festgelegt werde, dem der Verantwortliche unterliege. In diesem Recht muss nach dem Verständnis des vorlegenden Gerichts von Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 2 DSGVO der Zweck der Verarbeitung festgelegt sein. Außerdem ergebe sich aus der auf das Urteil des Gerichtshofs vom 24. Februar 2022, Valsts ieņēmumu dienests (Verarbeitung personenbezogener Daten für steuerliche Zwecke) (C‑175/20, EU:C:2022:124, Rn. 83), zurückgehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass, um dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit zu genügen, das in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO konkret zum Ausdruck gebracht werde, die der Verarbeitung zugrunde liegende Regelung klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung der betreffenden Maßnahme vorsehen sowie Mindesterfordernisse aufstellen und insbesondere angeben müsse, unter welchen Umständen und Voraussetzungen eine Maßnahme, die eine solche Verarbeitung vorsehe, erlassen werden könne.

Vorgelegte Fragen

Vor diesem Hintergrund hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

  1. Genügen die Regelungen von Art. 92 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der §§ 138 , 286 , 355 ff. der Zivilprozessordnung in ihrer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung im Falle einer unter Art. 6 Abs. 1 Buchst. e, Abs. 3 DSGVO fallenden eigenständigen justiziellen Verarbeitungstätigkeit dem aus Art. 8 Abs. 2 , Art. 52 Abs. 1 der Charta und aus Art. 8 Abs. 1 Buchst. c DSGVO folgenden Bestimmtheitsgebot, sofern die justizielle Verarbeitungstätigkeit für eine Partei oder einen Dritten mit Grundrechtseingriffen verbunden ist?
  2. a) Kann sich ein nationales Gericht bei der Verarbeitung von – insbesondere personenbezogenen – Daten darauf berufen, diese Verarbeitung sei ihm nach Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DSGVO gestattet, oder stellen die Art. 6 und 9 DSGVO die ausschließliche Grundlage für eine justizielle Verarbeitungstätigkeit dar?

b) Falls Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DSGVO grundsätzlich eine rechtliche Basis für justizielle Verarbeitungstätigkeit zu bilden vermag:

aa) Gilt dies auch für die Fälle, in denen die ursprüngliche Erhebung dieser Daten durch eine Prozesspartei oder einen Dritten nicht in rechtmäßiger Weise erfolgte?

bb) Führt die Verarbeitung ursprünglich unrechtmäßig erhobener Daten nach dem allgemein geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO) sekundärrechtlich zu einer Einschränkung der justiziellen Verarbeitung in dem Sinne, dass Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DSGVO nur unter bestimmten Voraussetzungen oder in bestimmten Grenzen anwendbar ist?

cc) Ist die Regelung des Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DSGVO derart zu verstehen, dass ein Verbot der gerichtlichen Verwertung von ursprünglich unrechtmäßig erlangten Daten immer dann ausscheidet – die Verwertung dieser Daten durch das Gericht also immer dann zu erfolgen hat –, wenn die ursprüngliche Datenerhebung nicht verdeckt erfolgte und zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen Pflichtverletzung eingesetzt worden ist?

  • Unabhängig davon, ob die justizielle Datenverarbeitungstätigkeit Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DSGVO oder Art. 6 Abs. 1 Buchst. c bzw. e, Abs. 3 , Art. 9 DSGVO oder anderen unionsrechtlichen Vorschriften unterfällt:

a) Ist aus den datenschutzrechtlichen Grundsätzen der Erforderlichkeit und der Datenminimierung nach Art. 52 Abs. 1 Satz 2 der Charta und Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO im Hinblick insbesondere auf die Verarbeitung ursprünglich unrechtmäßig erhobener oder gespeicherter Daten die Notwendigkeit einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung und Abwägung durch die Gerichte herzuleiten?

b) Welche Auswirkungen hat Art. 5 Abs. 1 Buchst. e DSGVO, welcher regelt, dass personenbezogene Daten nur so lange gespeichert werden dürfen, wie dies ihr Zweck erfordert, auf die nachfolgende justizielle Datenverarbeitungstätigkeit insbesondere für die Fälle, dass

  • die ursprüngliche Datenerhebung anderen Zwecken diente, oder
  • die ursprüngliche unrechtmäßige Datenerhebung lange zurückliegt, oder
  • eine unrechtmäßige Speicherung über längere Zeiträume aufrechterhalten wurde, oder
  • die unrechtmäßige Datenerhebung Daten betrifft, die vor langer Zeit – gegebenenfalls unrechtmäßig – gespeichert wurden, oder
  • die datenverarbeitende oder ‑erhebende Stelle oder Person sich einseitig oder individualvertraglich oder kollektivrechtlich zu deren Löschung binnen eines bestimmten Zeitraumes verpflichtet, die Löschung jedoch nicht vorgenommen hat?

c) Folgt aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 8 der Charta, Art. 6 Abs. 1 Buchst. c bzw. e, Abs. 3 und Art. 9 DSGVO, dass das nationale Gericht Beweismittel, die unter Verletzung von Persönlichkeitsrechten beschafft wurden, nur dann verwerten kann, wenn ein anerkennenswertes Interesse der beweisbelasteten Partei vorliegt, das über das schlichte Beweisinteresse hinausgeht, oder folgen aus dem Unionsrecht insoweit keine Vorgaben, so dass es Sache der nationalen Rechtsordnung ist, hierzu Regelungen zu treffen?

d) Folgt aus Art. 47 Abs. 2 der Charta, welcher das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und insbesondere auf ein faires Verfahren verbürgt, wonach die Parteien eines Zivilprozesses grundsätzlich in der Lage sein müssen, ihr Rechtschutzziel hinreichend zu begründen und unter Beweis zu stellen, dass die gerichtliche Verarbeitung von rechtswidrig durch den Arbeitgeber erhobenen personenbezogenen Daten des klagenden Arbeitnehmers sich nur dann als unangemessen und unverhältnismäßig im engeren Sinn darstellen kann, wenn sich die Datenerhebung nach Unionsrecht als schwerwiegende Verletzung der Art. 7 und 8 der Charta erwiese und andere mögliche Sanktionen für den Arbeitgeber (z. B. Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO und Verhängung von Geldbußen nach Art. 83 DSGVO) gänzlich unzureichend wären, oder kann sich eine Unangemessenheit und Unverhältnismäßigkeit bereits bei anderen, weniger schwerwiegenden datenschutzrechtlichen Verstößen bei der ursprünglichen Datenerhebung ergeben?

e) Hat das Gericht bei der Entscheidung, ob es die ursprünglich von einer Partei oder einem Dritten erhobenen Daten im Rahmen seiner justiziellen Datenverarbeitungstätigkeit verwertet, zu berücksichtigen, ob der Datenerhebende seinen Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO nachgekommen ist? Falls ja: Unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Maßstäben hat das Gericht dies zu berücksichtigen?

f) Schließt der Umstand, dass das Gericht bei der Verarbeitung personenbezogener Daten an die DSGVO und die Charta gebunden ist, auch die personenbezogenen Daten Dritter ein? In welcher Weise wirkt sich ein etwaig gegenüber Dritten erfolgter datenschutzrechtlicher Verstoß bei der ursprünglichen Datenerhebung bezüglich der nachfolgenden justiziellen Datenverarbeitung in einem Streit zwischen zwei Parteien aus? Kann sich eine Partei auf einen nicht ihr, aber Dritten gegenüber erfolgten Verstoß berufen, oder ist das nicht der Fall?

Urteil des EuGH[1]

Zur ersten Frage

Auf die erste Frage ist zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und Abs. 3 DSGVO im Licht von Art. 8 Abs. 2 und Art. 52 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die hinsichtlich der im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts und der Beweiswürdigung vorgenommenen Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein Gericht lediglich vorsieht, dass es den Parteien obliegt, substantiierte und wahrheitsgemäße Tatsachen vorzutragen, und diesem Gericht auferlegt, diese in vollem Umfang zu berücksichtigen, bevor es sie gegebenenfalls würdigt, jedoch keine Angaben zu den Umständen und Voraussetzungen enthält, unter denen die von den Parteien vorgebrachten Tatsachen und vorgelegten Beweismittel, die personenbezogene Daten enthalten, von dem Gericht verwendet werden dürfen, sofern es eine klare, präzise und vorhersehbare nationale Rechtsprechung gibt, die selbst festlegt, unter welchen Umständen und Voraussetzungen die von den Parteien vorgebrachten Tatsachen und vorgelegten Beweismittel, die personenbezogene Daten enthalten, von einem Gericht verwendet werden dürfen, diese Rechtsprechung ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt und in einem angemessenen Verhältnis zu diesem steht.

Zur zweiten Frage Buchst. a

Auf die zweite Frage Buchst. a ist zu antworten, dass Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DSGVO dahin auszulegen ist, dass er keine alternative Rechtmäßigkeitsbedingung aufstellt, die bei einer Verarbeitung erfüllt werden kann, damit diese mit Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO in Einklang steht, und sich von einer der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO aufgeführten Bedingungen unterscheidet.

Zur zweiten Frage Buchst. b

Angesichts der Antwort auf die zweite Frage Buchst. a erübrigt sich die Beantwortung der zweiten Frage Buchst. b.

Zur dritten Frage Buchst. a

Auf die dritte Frage Buchst. a ist zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 Satz 2 der Charta dahin auszulegen ist, dass der Grundsatz der „Datenminimierung“ nicht verlangt, dass ein Gericht bei jeder von ihm durchgeführten Verarbeitung personenbezogener Daten die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dadurch gewährleistet, dass es sich vergewissert, dass die dabei verarbeiteten Daten zur Erreichung des mit dieser Verarbeitung verfolgten Ziels geeignet sowie dafür unbedingt erforderlich sind, und dass die Schwere des Eingriffs in die Grundrechte, den die Berücksichtigung solcher Daten zur Durchführung dieser Verarbeitung mit sich bringt, in einem angemessenen Verhältnis zu dem Interesse steht, das das Gericht an der Verwendung der Daten zur Durchführung der in Rede stehenden Verarbeitung hat, sofern die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Zur dritten Frage Buchst. b bis d

Auf die dritte Frage Buchst. b bis d ist zu antworten, dass die Art. 7 und 8 der Charta, Art. 5 Abs. 1 DSGVO und Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 DSGVO sowie der Grundsatz der „Datenminimierung“ dahin auszulegen sind, dass sie es einem nationalen Gericht nicht verwehren, Beweismittel zu verwenden, die personenbezogene Daten enthalten, die von der Partei, die sie ihm übermittelt hat, unter Verletzung des Rechts auf Schutz des Privatlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten erlangt wurden, wenn diese Partei kein berechtigtes Interesse an einer solchen Verarbeitung hat, das über das bloße Nachweisen der vorgebrachten Tatsachen hinausgeht. Dagegen muss das Gericht, bevor es diese Daten gegenüber den Parteien oder Dritten offenlegt, prüfen, ob sie auf das für die Zwecke einer solchen Offenlegung notwendige Maß beschränkt sind, und gegebenenfalls bestimmte Maßnahmen ergreifen, um die Beeinträchtigung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, zu der eine solche Offenlegung führen kann, so gering wie möglich zu halten.

Zur dritten Frage Buchst. e

Auf die dritte Frage Buchst. e ist zu antworten, dass Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO dahin auszulegen ist, dass er es einem nationalen Gericht nicht verwehrt, im Rahmen der Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit Daten zu verwenden, die von einer Partei oder einem Dritten erhoben wurden, die ihren bzw. der seinen Informationspflichten nach dieser Bestimmung nicht nachgekommen ist.

Zur dritten Frage Buchst. f

Auf die dritte Frage Buchst. f ist zu antworten, dass die DSGVO dahin auszulegen ist, dass ein Gericht im Rahmen der Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit verpflichtet ist, für die Einhaltung der DSGVO Sorge zu tragen, wenn es personenbezogene Daten von Dritten verarbeitet, die an einem Verfahren nicht beteiligt sind. Das Unionsrecht verlangt nicht, dass sich eine der Parteien dieses Verfahrens darauf berufen kann, dass diese Daten von der anderen Partei unter Verletzung von Rechten Dritter aus der DSGVO im Sinne der DSGVO unrechtmäßig erhoben oder gespeichert wurden.

Fazit des EuGH

  1. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist im Licht von Art. 8 Abs. 2 und Art. 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
    dahin auszulegen, dass
    er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die hinsichtlich der im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts und der Beweiswürdigung vorgenommenen Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein Gericht lediglich vorsieht, dass es den Parteien obliegt, substantiierte und wahrheitsgemäße Tatsachen vorzutragen, und diesem Gericht auferlegt, diese in vollem Umfang zu berücksichtigen, bevor es sie gegebenenfalls würdigt, jedoch keine Angaben zu den Umständen und Voraussetzungen enthält, unter denen die von den Parteien vorgebrachten Tatsachen und vorgelegten Beweismittel, die personenbezogene Daten enthalten, von dem Gericht verwendet werden dürfen, sofern es eine klare, präzise und vorhersehbare nationale Rechtsprechung gibt, die selbst festlegt, unter welchen Umständen und Voraussetzungen die von den Parteien vorgebrachten Tatsachen und vorgelegten Beweismittel, die personenbezogene Daten enthalten, von einem Gericht verwendet werden dürfen, diese Rechtsprechung ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt und in einem angemessenen Verhältnis zu diesem steht.
  2. Art. 17 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung 2016/679
    ist dahin auszulegen, dass
    er keine alternative Rechtmäßigkeitsbedingung aufstellt, die bei einer Verarbeitung erfüllt werden kann, damit diese mit Art. 5 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung in Einklang steht, und sich von einer der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 derselben Verordnung aufgeführten Bedingungen unterscheidet.
  3. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2016/679 ist in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 Satz 2 der Charta der Grundrechte
    dahin auszulegen, dass
    der Grundsatz der „Datenminimierung“ nicht verlangt, dass ein Gericht bei jeder von ihm durchgeführten Verarbeitung personenbezogener Daten die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dadurch gewährleistet, dass es sich vergewissert, dass die dabei verarbeiteten Daten zur Erreichung des mit dieser Verarbeitung verfolgten Ziels geeignet sowie dafür unbedingt erforderlich sind, und dass die Schwere des Eingriffs in die Grundrechte, den die Berücksichtigung solcher Daten zur Durchführung dieser Verarbeitung mit sich bringt, in einem angemessenen Verhältnis zu dem Interesse steht, das das Gericht an der Verwendung der Daten zur Durchführung der in Rede stehenden Verarbeitung hat, sofern die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2016/679 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
  4. Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte, Art. 5 Abs. 1 der Verordnung 2016/679, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c dieser Verordnung in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 derselben Verordnung sowie der Grundsatz der „Datenminimierung“
    sind dahin auszulegen, dass
    sie es einem nationalen Gericht nicht verwehren, Beweismittel zu verwenden, die personenbezogene Daten enthalten, die von der Partei, die sie ihm übermittelt hat, unter Verletzung des Rechts auf Schutz des Privatlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten erlangt wurden, wenn diese Partei kein berechtigtes Interesse an einer solchen Verarbeitung hat, das über das bloße Nachweisen der vorgebrachten Tatsachen hinausgeht. Dagegen muss das Gericht, bevor es diese Daten gegenüber den Parteien oder Dritten offenlegt, prüfen, ob sie auf das für die Zwecke einer solchen Offenlegung notwendige Maß beschränkt sind, und gegebenenfalls bestimmte Maßnahmen ergreifen, um die Beeinträchtigung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, zu der eine solche Offenlegung führen kann, so gering wie möglich zu halten.
  5. Art. 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2016/679
    ist dahin auszulegen, dass
    er es einem nationalen Gericht nicht verwehrt, im Rahmen der Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit Daten zu verwenden, die von einer Partei oder einem Dritten erhoben wurden, die ihren bzw. der seinen Informationspflichten nach dieser Bestimmung nicht nachgekommen ist.
  6. Die Verordnung 2016/679
    ist dahin auszulegen, dass
    ein Gericht im Rahmen der Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit verpflichtet ist, für die Einhaltung dieser Verordnung Sorge zu tragen, wenn es personenbezogene Daten von Dritten verarbeitet, die an einem Verfahren nicht beteiligt sind. Das Unionsrecht verlangt nicht, dass sich eine der Parteien dieses Verfahrens darauf berufen kann, dass diese Daten von der anderen Partei unter Verletzung von Rechten Dritter aus dieser Verordnung im Sinne der Verordnung unrechtmäßig erhoben oder gespeichert wurden.

[1] Urteil des EuGH vom 18. Juni 2026, C‑484/24 – abrufbar im Internet beispielsweise unter https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/document/C/2024/C-0484-24-00000000RP-01-P-01-3479658/ARRET/322379-DE-1-html