Keine Widerrufung der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten ohne wichtigen Grund

Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG ist die Abberufung des Datenschutzbeauftragten grundsätzlich nur bei einem Interessenkonflikt oder in entsprechender Anwendung des § 626 BGB zulässig.

Ein Datenschutzbeauftragter wird gemäß Art. 37 Abs. 5 DSGVO auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens benannt, das er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in Art. 39 DSGVO genannten Aufgaben. Die persönliche Zuverlässigkeit ist zwar nicht als Voraussetzung erwähnt. Der Datenschutzbeauftragte muss jedoch über die Fähigkeit verfügen, seine in Art. 39 DSGVO genannten Aufgaben zu erfüllen.

Die DSGVO knüpft die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter nicht an eine bestimmte Ausbildung oder näher bezeichnete Fachkenntnisse. Welche Sachkunde hierfür erforderlich ist, richtet sich insbesondere nach der Größe der zu betreuenden Organisationseinheit, dem Umfang der anfallenden Datenverarbeitungsvorgänge, den eingesetzten IT-Verfahren, dem Typus der anfallenden Daten usw. Regelmäßig sind Kenntnisse des Datenschutzrechts, zur Technik der Datenverarbeitung und zu den betrieblichen Abläufen erforderlich.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten nur widerrufen werden, wenn entweder ein Interessenkonflikt mit seinen anderen Aufgaben eintritt oder sonst ein wichtiger Grund in entsprechender Anwendung von § 626 BGB vorliegt.

Ein Interessenkonflikt besteht, wenn der Datenschutzbeauftragte in erster Linie seine eigene Tätigkeit kontrollieren muss. Dagegen ist die Mitgliedschaft im Betriebsrat grundsätzlich mit der Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten vereinbar.

Ein wichtiger Grund in entsprechender Anwendung von § 626 BGB ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile ein weiterer Einsatz des Mitarbeiters in der Funktion des Datenschutzbeauftragten nicht mehr zugemutet werden kann. Als wichtige Gründe kommen insbesondere solche in Betracht, die mit der Funktion und der Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten zusammenhängen und eine weitere Ausübung dieser Tätigkeit unmöglich machen oder sie zumindest erheblich gefährden, beispielsweise ein Geheimnisverrat oder eine dauerhafte Verletzung der datenschutzrechtlichen Kontrollpflichten. Allerdings genügt es nicht, dass der Arbeitgeber eine andere Person, sei es ein anderer Arbeitnehmer oder ein externer Dienstleister, nunmehr für besser geeignet hält. Dem steht die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Datenschutzbeauftragten entgegen. Der Datenschutzbeauftragte soll seiner Kontrolltätigkeit im Interesse des Datenschutzes ohne Furcht vor einer Abberufung nachgehen können.

Fundstelle: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer, Urteil vom 25.02.2020, 5 Sa 108/19 – abrufbar im Internet unter http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=0.jp35?showdoccase=1&doc.id=JURE200004715&st=ent