Konzept zur Bußgeldzumessung in Verfahren gegen Unternehmen veröffentlicht

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat am 14.10.2019 auf ihrer Homepage ein Konzept zur Bußgeldzumessung in Verfahren gegen Unternehmen veröffentlicht.

Das Konzept betrifft die Bußgeldzumessung in Verfahren gegen Unternehmen im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Es findet insbesondere keine Anwendung auf Geldbußen gegen Vereine oder natürliche Personen außerhalb ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit. Das Konzept ist auch weder für grenzüberschreitende Fälle noch für andere Datenschutzaufsichtsbehörden der EU bindend. Ferner entfaltet es keine Bindung hinsichtlich der Festlegung von Geldbußen durch Gerichte.

Sobald der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) abschließende Leitlinien zur Methodik der Festsetzung von Geldbußen erlassen hat, verliert das Konzept seine Gültigkeit.

Bezüglich der Höhe der Geldbußen sind die unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder der Auffassung, dass in einem modernen Unternehmenssanktionsrecht mit erheblichen maximalen Bußgeldbeträgen, das sich zugleich an eine Vielfalt unterschiedlich großer Unternehmen richtet, der Umsatz eines Unternehmens eine geeignete, sachgerechte und faire Anknüpfung zur Sicherstellung der Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Abschreckung darstellt.

Vor diesem Hintergrund erfolgt die Bußgeldzumessung in Verfahren gegen Unternehmen in fünf Schritten. Zunächst wird das betroffene Unternehmen einer Größenklasse zugeordnet (1.), danach wird der mittlere Jahresumsatz der jeweiligen Untergruppe der Größenklasse bestimmt (2.), dann ein wirtschaftlicher Grundwert ermittelt (3.), dieser Grundwert mittels eines von der Schwere der Tatumstände abhängigen Faktors multipliziert (4.) und abschließend der unter 4. ermittelte Wert anhand täterbezogener und sonstiger noch nicht berücksichtigter Umstände angepasst (5.).

Genauere Informationen zur Berechnung der Bußgelder können unter >> www.datenschutzkonferenz-online.de nachgelesen werden