Länderübergreifende Prüfung internationaler Datentransfers

Im Rahmen einer länderübergreifenden Kontrolle sollen Datenübermittlungen durch Unternehmen in Staaten außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaaten) überprüft werden.

Der Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat in seiner Schrems-II-Entscheidung vom 16. Juli 2020 (Rs. C-311/18) festgestellt, dass Übermittlungen in die USA nicht länger auf Basis des sogenannten Privacy Shields erfolgen können. Der Einsatz der Standarddatenschutzklauseln für Datenübermittlungen in Drittstaaten ist ferner nur noch unter Verwendung wirksamer zusätzlicher Maßnahmen ausreichend, wenn die Prüfung des Verantwortlichen ergeben hat, dass im Empfängerstaat kein gleichwertiges Schutzniveau für die personenbezogenen Daten gewährleistet werden kann. Das Urteil des EuGH erfordert in vielen Fällen eine grundlegende Umstellung lange praktizierter Geschäftsmodelle und -abläufe.

Zur Durchsetzung dieser Anforderungen beteiligt sich der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg nach eigenen Angaben an einer länderübergreifenden koordinierten Prüfung internationaler Datentransfers. Die an der Kontrolle teilnehmenden Behörden schreiben nun die jeweils ausgewählten Unternehmen auf der Basis eines gemeinsamen Fragekatalogs an. Dabei wird es unter anderem um den Einsatz von Dienstleistern zum E-Mail-Versand, zum Hosting von Internetseiten, zum Webtracking, zur Verwaltung von Bewerberdaten und um den konzerninternen Austausch von Kundendaten und Daten der Beschäftigten gehen. Jede Aufsichtsbehörde entscheidet individuell, in welchen dieser Themenfelder sie tätig wird.

Der Fragenkatalog befasst sich mit folgenden Fallgruppen:

  • Frage- und Antwortbogen Bewerberportale
  • Frage- und Antwortbogen Konzerninterner Datenverkehr
  • Frage- und Antwortbogen Mailhoster
  • Frage- und Antwortbogen Tracking
  • Frage- und Antwortbogen Webhoster

Die Aufsichtsbehörden sind sich der besonderen Herausforderungen, die das EuGH-Urteil zu Schrems II für die Unternehmen in Deutschland und Europa mit sich bringt, bewusst. Sie stehen für Verständnisfragen auch im weiteren Verlauf des Prüfungsverfahrens zur Verfügung, soweit dies nach Maßgabe der vorhandenen Kapazitäten möglich ist.

Fundstelle: Presseinformation der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg vom 01.06.2021 – abrufbar im Internet unter https://www.lda.brandenburg.de/lda/de/service/presseinformationen/details-presse/~01-06-2021-koordinierte-pruefung-internationaler-datentransfers

Unter der angegebenen Adresse können auch die erwähnten Fallgruppen heruntergeladen werden.