Neuer Referentenentwurf zur Änderung des BDSG

Am 9. August 2023 wurde ein neuer Referentenentwurf zur Änderung des BDSG veröffentlicht. Darin werden insbesondere die Regelung zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume (§ 4) mit Blick auf nichtöffentliche Stellen überarbeitet und Klarstellungen zur zuständigen federführenden Datenschutzaufsichtsbehörde getroffen.

Im Zuge der Evaluierung hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) das BDSG überprüft und im Hinblick auf die Teile 1 und 2 des BDSG folgenden Änderungsbedarf festgestellt:

  • In § 1 bedarf es nach Ansicht des BMI einer Klarstellung, um eindeutig auszudrücken, dass das BDSG nur anwendbar ist, wenn die Datenverarbeitung einen Inlandsbezug aufweist. Auch soll § 1 Absatz 4 Satz 3 so umformuliert werden, dass deutlich wird, dass die Norm nur nichtöffentiliche Stellen adressiert.
  • Die Regelung zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume (§ 4) wird mit Blick auf nichtöffentliche Stellen überarbeitet.
  • Mit § 16a soll die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden in Deutschland (DSK) im BDSG institutionalisiert werden. Dabei wird eine Regelung zur rechtlichen Verbindlichkeit von Beschlüssen der DSK nicht getroffen, da damit wegen des Verbots der Mischverwaltung verfassungsrechtliche Grenzen berührt würden.
  • § 17 soll eine Ergänzung erhalten, um Vakanzen in der Stellvertretung des Gemeinsamen Vertreters im Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) zu vermeiden.
  • Die §§ 19 und 40 sollen um Klarstellungen zur zuständigen federführenden Datenschutzaufsichtsbehörde ergänzt werden.
  • In den §§ 27 und 29 sind redaktionelle Änderungen vorgesehen.
  • In § 34 wird klargestellt, dass das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung nicht aufgrund privater, sondern nur aufgrund öffentlich-rechtlicher Satzungen eingeschränkt werden kann. Auch soll in § 34 das Auskunftsrecht nach Artikel 15 DSGVO im Hinblick auf Geheimhaltungsinteressen eingeschränkt und zudem eine Pflicht von Bundesbehörden geregelt werden, betroffene Personen über die Möglichkeit nach § 34 Absatz 3 zu informieren, dass eine Auskunftserteilung an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) verlangt werden kann.
  • In der Regelung zur automatisierten Entscheidung im Einzelfall (§ 37) ist nach Ansicht des BMI eine Streichung erforderlich.

Geändert werden sollen lediglich die Teile 1 und 2 des BDSG. Darüberhinausgehende Änderungen bleiben einem weiteren Gesetzgebungsvorhaben vorbehalten.

Zusätzlich soll § 83 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) geändert werden, um den Gleichlauf mit § 34 Absatz 1 BDSG sicherzustellen.

Fundstelle: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes – abrufbar im Internet unter https://fragdenstaat.de/anfrage/referentenentwurf-bdsg/#nachricht-829021