Orientierungshilfe zum Recht auf Auskunft nach der Datenschutz-Grundverordnung veröffentlicht

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz hat am 18.12.2019 auf seiner Homepage eine Orientierungshilfe zum „Recht auf Auskunft nach der Datenschutz-Grundverordnung“ veröffentlicht.

Gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat jeder Betroffene das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf über diese personenbezogenen Daten und auf die im Absatz 1 Nr. a - h aufgeführten Informationen. Liegen keine Informationen über die anfragende Person vor, muss eine Negativauskunft erteilt werden. Werden personenbezogene Daten über die betroffene Person gespeichert, muss eine vollständige Auskunft erteilt werden und alle personenbezogenen Daten betreffen, die zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens beim Verantwortlichen vorhanden sind.

Somit hat das Recht auf Auskunft für betroffene Personen die Funktion eines „Schlüsselrechts“, wenn sie die nötigen Informationen erlangen möchten, um die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung einschätzen oder Betroffenenrechte – insbesondere das Recht auf Berichtigung – ausüben zu können.

Vor diesem Hintergrund hat der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz eine Orientierungshilfe erstellt, die den Art. 15 DSGVO unter verschiedenen Gesichtswinkeln näher erläutert. So geht die Orientierungshilfe auch auf ausgewählte nationale Bestimmungen ein, die Anspruchshindernisse vorsehen oder sonst für die Verwirklichung dieser Vorschrift von Bedeutung sind.

Die Orientierungshilfe richtet sich zwar in erster Linie an bayerische öffentliche Stellen und an behördliche Datenschutzbeauftragte, bietet aber auch nicht-öffentlichen Stellen und betrieblichen Datenschutzbeauftragten wertvolle Informationen, liegt doch ein Schwerpunkt der Orientierungshilfe auf der praktischen Umsetzung der einschlägigen Vorschriften. Beispielsweise wird ausführlich auf folgende Punkte eingegangen:

  • Anspruchsvoraussetzungen
  • Anspruchshindernisse
  • Anspruchsinhalt und Anspruchsumfang
  • Recht auf Kopie
  • Verfahren und Organisation der Auskunfterteilung
Als Anhang sind das Arbeitspapier „Offenkundig unbegründete und exzessive Anträge“ des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz vom 30. September 2019 und die Kurz-Information 22 „Identifizierung bei der Geltendmachung von Betroffenenrechten“ des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz vom 1. Juli 2019 der Orientierungshilfe beigefügt, die weitere interessante Informationen zum Auskunftsrecht enthalten.

Fundstelle:

Orientierungshilfe „Das Recht auf Auskunft nach der Datenschutz-Grundverordnung“ des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz – abrufbar im Internet unter https://www.datenschutz-bayern.de/verwaltung/OH_Recht_auf_Auskunft.pdf