OVG Hamburg untersagt den Datenaustausch zwischen WhatsApp und Facebook

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg hat mit Beschluss vom 26. Februar 2018 (5 Bs 93/17) entschieden, dass Facebook die personenbezogenen Daten deutscher WhatsApp-Nutzer vorerst nicht auf der Grundlage der bisher abgeforderten Einwilligung erheben und speichern darf.

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hatte es mittels sofort vollziehbarer Verfügung Facebook untersagt, Daten von WhatsApp-Nutzern massenhaft für eigene Zwecke zu nutzen. Gegen diese Untersagungsverfügung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit hatte Facebook einen Eilantrag beim Verwaltungsgerichts Hamburg eingelegt, der abgelehnt wurde.

Eine entsprechende Beschwerde Facebooks gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts beim OVG Hamburg blieb erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Facebook Ireland Ltd. (Facebook) die personenbezogenen Daten deutscher WhatsApp-Nutzer vorerst nicht auf der Grundlage der bisher abgeforderten Einwilligung erheben und speichern darf.

Zur Begründung hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Es sei offen, ob die beanstandete Untersagungsverfügung rechtmäßig sei. Offen sei insbesondere, ob deutsches Datenschutzrecht zur Anwendung gelange und – wenn ja – ob der Datenschutzbeauftragte gegen Facebook mit Sitz in Irland vorgehen dürfe. In diesem Fall erweise sich die beanstandete Untersagung allerdings nicht als offensichtlich rechtswidrig. Denn die seit August 2016 abgeforderte Zustimmung der WhatsApp-Nutzer zu den neuen Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien entspreche voraussichtlich nicht den deutschen Datenschutzvorschriften. Die vor diesem Hintergrund vorzunehmende Interessenabwägung führe zu einem Überwiegen der Interessen deutscher WhatsApp-Nutzer am Schutz ihrer personenbezogenen Daten. Damit darf Facebook auch weiterhin keinen Datenabgleich von Millionen von Nutzerdaten des konzerneigenen Messenger-Dienstes WhatsApp vornehmen.

Fundstelle

Das Urteil des OVG Hamburg kann über die Pressemitteilung des OVG Hamburg als PDF heruntergeladen werden.