Positionspapier der DSK: Zur Anwendbarkeit des TMG für nicht-öffentliche Stellen ab dem 25. Mai 2018
Die Datenschutzkonferenz (DSK) der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder hat im Rahmen ihrer 95. Konferenz am 25./26. April 2018 in Düsseldorf ein Positionspapier „Zur Anwendbarkeit des TMG für nicht-öffentliche Stellen ab dem 25. Mai 2018“ veröffentlicht.
Die Europäische Kommission hat am 10. Januar 2017 einen Entwurf für eine sogenannte ePrivacy-Verordnung vorgelegt. Diese Verordnung sollte eigentlich bereits zum 25. Mai 2018 in Kraft treten und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Hinblick auf die elektronische Kommunikation präzisieren und ergänzen. Allerdings verzögert sich das Gesetzgebungsverfahren zur ePrivacy-Verordnung erheblich, sodass voraussichtlich nicht mehr mit einem Inkrafttreten im Jahr 2018 zu rechnen ist.
Die ePrivacy-Verordnung wird Auswirkungen auf das deutsche Telemediengesetz (TMG) haben, dass bisher nicht an die DSGVO angepasst wurde. Somit bleiben die datenschutzrechtlichen Vorschriften des TMG (Abschnitt 4) ab dem 25. Mai 2018 unverändert in Kraft. Für alle Diensteanbieter stellt sich wegen des Anwendungsvorrangs der DSGVO allerdings die Frage, ob die datenschutzrechtlichen Regelungen des TMG weiterhin anwendbar sein werden. Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder vertritt hierzu in einem Positionspapier die Meinung, dass die §§ 12, 13, 15 TMG bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Reichweitenmessung und des Einsatzes von Tracking-Mechanismen, die das Verhalten von betroffenen Personen im Internet nachvollziehbar machen, ab dem 25. Mai 2018 nicht mehr angewendet werden können.
Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Diensteanbieter von Telemedien kommt nach Meinung der DSK nur Artikel 6 Absatz 1, insbesondere Buchstaben a), b) und f) DSGVO in Betracht. Darüber hinaus sind die allgemeinen Grundsätze aus Artikel 5 Absatz 1 DSGVO, sowie die besonderen Vorgaben z. B. aus Artikel 25 Absatz 2 DSGVO einzuhalten.
Verarbeitungen, die unbedingt erforderlich sind, damit der Anbieter den von den betroffenen Personen angefragten Dienst zur Verfügung stellen kann, könnten ggf. auf Art. 6 Absatz 1 Buchstabe b) oder Buchstabe f) DSGVO gestützt werden.
Ob und inwieweit weitere Verarbeitungstätigkeiten rechtmäßig sind, müsste durch eine Interessenabwägung im Einzelfall auf Grundlage des Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f) DSGVO geprüft werden.
Beim Einsatz von Tracking-Mechanismen, die das Verhalten von betroffenen Personen im Internet nachvollziehbar machen und bei der Erstellung von Nutzerprofilen bedürfte es einer vorherigen Einwilligung.
Das Positionspapier soll unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf europäischer Ebene fortgeschrieben werden.
Fundstelle: Das Positionspapier, aus dem hier lediglich Auszüge veröffentlicht werden, kann beispielsweise unter https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Technik/Inhalt/TechnikundOrganisation/ heruntergeladen werden.