Schadensersatzanspruch setzt materiellen oder immateriellen Schaden voraus

Ein Anspruch auf Schadensersatz setzt nach Art. 82 DSGVO voraus, dass einer natürlichen Person wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist.

Bei Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung werden im vermehrten Umfang auch Schadensersatzklagen gestellt. Mit einer dieser Klagen musste sich das Oberlandesgericht Bremen beschäftigen:

Das Landgericht Bremen hatte einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung immateriellen Schadensersatzes bzw. Schmerzensgeldes zurückgewiesen. Dagegen hatte die Antragstellerin Beschwerde beim Oberlandesgericht Bremen eingelegt.

Diese Beschwerde wurde mit dem oben angeführten Argument zurückgewiesen. Dem Vorbringen der Antragstellerin sei lediglich ein Vortrag zu einem geltend gemachten Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO zu entnehmen, dagegen fehle es an jeglichem Vorbringen zu einem der Antragstellerin hierdurch entstandenen immateriellen Schaden.

Das Oberlandesgericht lehnte auch eine Vorlage zur Klärung der Sachlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) ab, da es dieser bereits im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Art. 82 DSGVO nicht bedürfe: Anders als in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.01.2021 (siehe BVerfG, Beschluss vom 14.1.2021 – 1 BvR 2853/19) liege den vorstehenden Erwägungen nicht die Annahme einer Erheblichkeitsschwelle für den Schadensbegriff des Art. 82 DSGVO zugrunde, sondern es fehle bereits an jeglichem Vorbringen zu einem der Antragstellerin durch die geltend gemachte Rechtsverletzung entstandenen Schaden. Im Übrigen sei Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine Vorlagepflicht der einzelstaatlichen Gerichte nur in solchen Verfahren zu entnehmen, in denen die Entscheidungen dieser Gerichte selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können. Im vorliegenden Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gelte aber ebenso wie im Verhältnis zwischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und den Hauptsacheverfahren, dass keine Vorlagepflicht bestehe, wenn die zu erlassende Entscheidung das Gericht, dem der Rechtsstreit danach in einem Hauptsacheverfahren vorgelegt wird, nicht bindet und den Parteien eine erneute Überprüfung der zunächst nur vorläufig entschiedenen Frage offensteht.

Fundstelle: Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 16.07.2021 (Geschäftszeichen: 1 W 18/21) – abrufbar im Internet unter https://www.oberlandesgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/1-W-21-018%20%28anonymisiert%29.pdf