Steuerberatung als Auftragsverarbeitung?

Bei den Aufsichtsbehörden bestehen unterschiedliche Ansichten darüber, in welchen Fällen Steuerberatungsleistungen als Datenverarbeitung im Auftrag anzusehen sind.

Eine Datenverarbeitung im Auftrag liegt gemäß Art. 28 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) immer dann vor, falls mit der Übertragung der Aufgabe keine eigenen Entscheidungskompetenzen verbunden sind.

Keine Auftragsverarbeitung, sondern die Inanspruchnahme fremder Fachleistungen bei einem eigenständig Verantwortlichen, liegt in der Regel bei der Einbeziehung eines Berufsgeheimnisträgers (z. B. Steuerberater) vor. Allerdings muss für die Verarbeitung (einschließlich Übermittlung) personenbezogener Daten eine Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 DSGVO vorliegen (Kurzpapier Nr. 13 der DSK zur Auftragsverarbeitung).

Somit handelt es sich nach vorherrschender Meinung bei der Erstellung des Jahresabschlusses oder der klassischen Steuerberatung um keine Auftragsverarbeitung.

Dagegen bestehen bei den Datenschutzaufsichtsbehörden unterschiedliche Meinungen bezüglich der Übertragung der laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnung an einen Steuerberater. So kommt für die Beauftragung des Steuerberaters nach Ansicht einiger Aufsichtsbehörden (z. B. des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen und des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg) mit der laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnung datenschutzrechtlich nur eine Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DSGVO in Betracht, da einem Steuerberater in diesen Fällen lediglich eine Aufgabe ohne eigene Entscheidungskompetenzen übertragen werden würde. Somit wäre der Abschluss eines Vertrags zur Auftragsverarbeitung erforderlich.

Eine andere Auffassung vertritt dagegen das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht: „Auch wenn Steuerberater nur die Lohnbuchhaltung für einen Mandanten durchführen, müssen sie dafür aufgrund des Steuerberaterrechts die eigene Verantwortung übernehmen und können sich nicht, wie allgemeine Dienstleister zur Lohnabrechnung, auf Weisungen von Mandanten berufen.

Steuerberater arbeiten deshalb aus unserer Sicht regelmäßig eigenverantwortlich aufgrund eines Mandantenvertrags und dürfen von den Mandanten im Rahmen der Erforderlichkeit für ihre Tätigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO personenbezogene Kunden- und/oder Arbeitnehmerdaten verarbeiten.“

Dieser Widerspruch soll im Rahmen einer Absprache unter den Aufsichtsbehörden geklärt werden.

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