Verantwortlicher muss Einwilligung in Telefonwerbung nachweisen

Für die Verarbeitung privater Daten muss der Verantwortliche den Umstand einer wirksamen Einwilligung in die Verarbeitung der Daten gegenüber der Aufsichtsbehörde nachweisen. Dies gilt auch für eine angeblich im Zusammenhang mit einem „Internet-Gewinnspiel“ erlangte datenschutzrechtliche Einwilligung zur Telefonwerbung.

Ein Ehepaar hatte sich im Jahre 2018 an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde mit der Beschwerde gewandt, dass es von einem Callcenter im Namen einer Firma aus dem Bereich der Versicherungsvermittlung, der Vermögensanlage sowie der Finanzierung zu Werbezwecken kontaktiert worden sei, ohne dass das Ehepaar eine Einwilligung in eine solche Werbeansprache erteilt hätte.

Die Aufsichtsbehörde forderte das betroffene Unternehmen daraufhin zur Stellungnahme auf, da der Verdacht eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bestehe.

In seiner Stellungnahme führte das Unternehmen aus, die Bestimmungen der DSGVO seien nicht anwendbar, weil die für die verfahrensgegenständliche Werbeansprache verwendete Telefonnummer gewerblich genutzt werde. Weiterhin liege eine die telefonische Werbeansprache legitimierende mittels eines sog. Double-Opt-In-Verfahrens erlangte datenschutzrechtliche Einwilligung aufgrund einer Teilnahme an einem Gewinnspiel vor.

Nachdem den Petenten diese Angaben zur Kenntnis gebracht wurden, führten diese aus, die Webseite des Unternehmens sei ihnen unbekannt und sie hätten auch keine Einwilligung in eine Werbeansprache erklärt. Zudem werde die von ihnen verwendete Telefonnummer auch privat genutzt.

Daraufhin erließ die Aufsichtsbehörde eine Anordnung nach Art. 58 Abs. 2 Buchstabe f DSGVO bezüglich eines Verbots der Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke des telefonischen Direktmarketings, soweit diese personenbezogenen Daten über eine Website oder über andere Online-Gewinnspiele generiert werden und keine Einwilligung im Sinne des Art. 4 Nr. 11 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchstabe a DSGVO vorliegt, für die nach Maßgabe des Art. 7 Abs. 1 DSGVO der Nachweis geführt werden kann, dass diese unmissverständlich und zweifelsfrei von der betroffenen Person erklärt wurde. Außerdem seien die für den Zweck des telefonischen Direktmarketings verarbeiteten Daten betroffener Personen zu löschen, soweit keine die Verarbeitung legitimierende Einwilligung vorliege.

Gegen diese Anordnung der Aufsichtsbehörde erhob das betroffene Unternehmen Klage beim Verwaltungsgericht, welche abgewiesen wurde.

Daraufhin wurde Berufung beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarland eingelegt, welche als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Auszüge aus der Urteilsbegründung

Das Verwaltungsgericht habe zu Recht festgestellt, dass, soweit sich die Klägerin auf eine im sogenannten Double-Opt-In-Verfahren erlangte datenschutzrechtliche Einwilligung beruft, diese nicht den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO genügt, weil der Klägerin im Fall der von ihr angerufenen Petenten nicht der Nachweis gelungen ist, dass die betroffenen Personen in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt haben (Art. 7 Abs. 1 DSGVO). Beruhe die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat (Art. 7 Abs. 1 DSGVO). Damit muss schon nach allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung die datenverarbeitende Stelle den für sie günstigen Umstand der – ausnahmsweisen – Zulässigkeit einer Datenverarbeitung auf Grundlage einer Einwilligung nachweisen. Erweist sich die Einwilligung als unwirksam oder kann der Werbende das Vorliegen der Einwilligung nicht nachweisen, so ist die Verarbeitung der Daten auf dieser Grundlage rechtswidrig. Bereits aus der Regelungssystematik der DSGVO (Art. 7 Abs. 1, 4 Nr. 11 DSGVO) folgt, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche den Umstand einer wirksamen Einwilligungserteilung – wie hier z.B. gegenüber der Beklagten als Aufsichtsbehörde – nachweisen muss. Dieser Nachweis ist durch eine entsprechende Dokumentation zu ermöglichen. Dies ist der Klägerin nicht gelungen.

Die Klägerin kann sich daher in dem von ihr gewählten Verfahren zur Kontaktdatengenerierung nicht auf eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO für die Nutzung der erlangten Telefonnummern zu Werbeanrufen berufen.

Fundstelle: Beschluss des OVG Saarland vom 16.02.2021 - 2 A 355/19 – abrufbar im Internet beispielsweise unter https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE210000721