Verdachtskündigung aufgrund eines Zufallsfundes möglich

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil vom 31.01.2019 die Einsichtnahme in auf einem Dienstrechner des Arbeitnehmers gespeicherte und nicht als „privat“ gekennzeichnete Dateien und eine daraufhin erfolgte ordentliche Kündigung aufgrund eines Zufallsfundes für rechtens erklärt.

Tatbestand

Die interne Revisionsabteilung eines Unternehmens hatte einen schwerbehinderten Mitarbeiter verdächtigt, einen Audit-Bericht unerlaubterweise an Dritte weitergegeben zu haben. Bei einer daraufhin erfolgten computerforensischen Untersuchung des Rechners des beschuldigten Mitarbeiters wurde eine Aufstellung über die vom Mitarbeiter mit einer Tankkarte des Unternehmens durchgeführten Betankungen gefunden. Aus den dort erfassten Kraftstoffmengen, den Tankdaten und den anschließend recherchierten Betankungsorten ergab sich aus Sicht des Unternehmens zumindest der dringende Verdacht, der Kläger habe auf Kosten der Firma nicht nur sein Dienstfahrzeug betankt.

Diesen Zufallsfund nahm das Unternehmen zum Anlass, das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich zu kündigen. Dagegen klagte der Mitarbeiter und forderte, dass die Ergebnisse der Untersuchung seines Dienstrechners nicht verwertet werden dürften. Die Analyse sei „ins Blaue hinein“ erfolgt und er sei – insoweit unstreitig – nicht zu der Auswertung hinzugezogen worden. Die Beklagte habe außerdem den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört und die gesetzliche Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Monatsende nicht gewahrt.

Leitsätze des Gerichts

  • Die Einsichtnahme in auf einem Dienstrechner des Arbeitnehmers gespeicherte und nicht als „privat“ gekennzeichnete Dateien setzt nicht zwingend einen durch Tatsachen begründeten Verdacht einer Pflichtverletzung voraus.
  • Der dringende Verdacht einer Pflichtverletzung kann eine ordentliche Kündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers i. S. v. § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sozial rechtfertigen.
  • Die Einbindung des Betriebsrats durch das Unternehmen war nicht erforderlich.

Fundstelle

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 31.01.2019, 2 AZR 426/18 – abrufbar im Internet unter >> www.bag-urteil.com/31-01-2019-2-azr-426-18/