Veröffentlichung eines Fotos auf einer Fanpage bei Facebook ohne Einwilligung unzulässig

Das Verwaltungsgericht (VG) Hannover hat am 27.11.2019 entschieden, dass die Veröffentlichung von Personenfotos auf einer Facebook Fanpage ohne Einwilligung der Betroffenen unzulässig ist (Az.: 10 A 820/19).

Der Kläger (ein Ortsverein einer Partei) wandte sich gegen eine datenschutzrechtliche Verwarnung, welche die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde als Beklagte aufgrund der Veröffentlichung eines Fotos auf der Fanpage bei Facebook ausgesprochen hatte.

Der Ortsverein führte eine öffentliche Veranstaltung durch, bei der über den Bau einer Ampelanlage gesprochen wurde, die das Überqueren einer vielbefahrenen Straße erleichtern sollte. An dieser Veranstaltung nahmen nach Presseberichten etwa 70 Personen teil. Über die Veranstaltung wurde auch in der Presse berichtet. Den nach wie vor im Internet verfügbaren Berichten der Zeitungen ist jeweils ein Foto beigefügt, auf dem auch die Eheleute S. abgebildet sind. Ein weiteres Foto von der Veranstaltung, auf dem die Eheleute S. deutlich erkennbar abgebildet sind, wird vom Kläger weiterhin auf seiner Website veröffentlicht.

Nachdem Herr S. von einem Bekannten auf das Foto auf der Website angesprochen wurde, wandte er sich an den Kläger und forderte diesen zur Löschung des Fotos auf. Der Kläger erklärte gegenüber Herrn S., das Foto sei seinerzeit von einer ihm unbekannten Person aufgenommen und bereits vor vier Jahren im Internet gepostet worden. Jetzt sei es lediglich erneut veröffentlicht worden. Da die Eheleute S. zusammen mit mehreren anderen Personen abgebildet und nicht besonders hervorgehoben oder abträglich dargestellt worden seien, dürfe das Foto auch weiterhin veröffentlicht werden. Es sei ihm, dem Kläger, lediglich darum gegangen, das seit Jahren bestehende Interesse der Anwohnerinnen und Anwohner an der Realisierung der Ampelanlage aufzuzeigen. Dazu habe er das Foto auch verwenden dürfen. Dennoch werde er das Foto wunschgemäß löschen. Dies geschah dann auch.

Die Eheleute S. wandten sich gleichwohl mit einer Beschwerde an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde und machten geltend, die Veröffentlichung des Fotos durch den Kläger auf seiner Fanpage bei Facebook habe gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen. Die gegenteilige Auffassung des Klägers sei nicht hinnehmbar. Die Datenschutzaufsichtsbehörde solle den Sachverhalt prüfen.

Die beklagte Datenschutzaufsichtsbehörde teilte dem Kläger mit, dass ihr die Beschwerde der Eheleute S. vorliege. Falls der geschilderte Sachverhalt zutreffe, könne das Verhalten des Klägers gegen Artikel 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO verstoßen. Sie, die Beklagte, müsse als Aufsichtsbehörde der Beschwerde der Eheleute S. nachgehen. Die Beklagte setzte dem Kläger eine Frist zur Stellungnahme. Die Rechtsanwältin des Klägers nahm dazu Stellung und vertrat darin die Auffassung, der Kläger habe nicht gegen die DSGVO verstoßen. Zum einen habe er als politische Partei im Rahmen seiner verfassungsrechtlichen Aufgabe nach Artikel 21 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG), an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken, ein berechtigtes Interesse an der Werbung für seine politische Tätigkeit. Diese habe hier darin bestanden, sich letztlich erfolgreich für die Errichtung der von vielen Anwohnerinnen und Anwohnern seit Jahren geforderten Ampelanlage eingesetzt zu haben. Die Veröffentlichung des Fotos habe dazu gedient, das große Interesse an diesem Thema zu dokumentieren, und stehe daher in unmittelbarem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Klägers. Zum anderen könne er sich auf § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) berufen. Danach sei eine Verbreitung von Bildern ohne Einwilligung der abgebildeten Personen u. a. dann zulässig, wenn diese nur Beiwerk seien und keinen bestimmenden Einfluss auf das Motiv ausübten. So liege es hier.

Mit Bescheid vom 9. Januar 2019 verwarnte die Beklagte den Kläger. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Kläger habe durch die Veröffentlichung des Fotos auf seiner Fanpage bei Facebook gegen Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO verstoßen. Er sei deshalb gemäß Artikel 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO zu verwarnen. Das Foto beinhalte personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 4 Nr. 1 DSGVO. Die Veröffentlichung auf einer Fanpage bei Facebook sei eine Verarbeitung dieser Daten im Sinne des Artikels 4 Nr. 2 DSGVO. Eine solche Verarbeitung sei nach Artikel 6 Abs. 1 DSGVO nur zulässig, wenn einer der dort aufgeführten Tatbestände vorliege. Hier komme, da die Eheleute S. nicht in die fragliche Verarbeitung eingewilligt hätten, nur der Tatbestand nach Artikel 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO in Betracht. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass die fragliche Verarbeitung im Sinne dieser Vorschrift für die Wahrnehmung eines berechtigten Interesses erforderlich gewesen sei. Ob er sich auf § 23 KUG berufen könne, sei zweifelhaft. Darauf komme es aber im Ergebnis auch nicht an. Denn die Zulässigkeit der fraglichen Verarbeitung scheitere jedenfalls an dem überwiegenden Interesse der Eheleute S. an der Unterlassung der Veröffentlichung. Dem stehe auch die Eigenschaft des Klägers als politische Partei nicht entgegen, zumal die Verwendung des Fotos keinen Beitrag zur Werbung für die politische Tätigkeit des Klägers leiste, sondern nur das größere öffentliche Interesse an dem betreffenden Thema dokumentiere. Da der Kläger das Foto auf Verlangen der Eheleute S. von seiner Fanpage bei Facebook entfernt habe und keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass das Foto in Zukunft wieder öffentlich gemacht werde, sei die Verwarnung als aufsichtsbehördliche Maßnahme nach Artikel 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO verhältnismäßig.

Der Kläger hat gegen den Bescheid Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, der Bescheid des Beklagten sei rechtswidrig. Die Verwarnung sei schon zu unbestimmt und nicht hinreichend begründet und deshalb formell rechtswidrig. Die Verwarnung sei aber auch materiell rechtswidrig. Denn er, der Kläger, sei als politische Partei berechtigt, Bilder zur Darstellung seiner politischen Arbeit zu verwenden und auf diese Weise gemäß seines verfassungsrechtlichen Auftrags nach Artikel 21 Abs. 1 Satz 1 GG an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Dazu habe er das streitige Foto auch verwendet, weil dieses das große Interesse der Anwohnerinnen und Anwohner an der Errichtung der Ampelanlage dokumentiert habe, dass er aufgegriffen und dem er durch seine politische Tätigkeit schließlich zum Erfolg verholfen habe. Er könne sich deshalb nicht nur auf Artikel 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO, sondern auch auf Artikel 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO stützen. Außerdem könne er sich durchaus auf § 23 KUG berufen, wonach die Veröffentlichung von Bildern, auf denen abgebildete Personen nur Beiwerk sind und keinen bestimmenden Einfluss auf das Motiv ausüben, zulässig seien. Diese Vorschrift gelte auch nach Inkrafttreten der DSGVO weiter.

Das VG Hannover erklärte die Klage als unbegründet. Die Verwarnung vom 9. Januar 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die von der Beklagten ausgesprochene Verwarnung ist Artikel 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO. Danach hat die Aufsichtsbehörde nach Artikel 51 DSGVO die Befugnis, einen Verantwortlichen zu verwarnen, wenn er mit Verarbeitungsvorgängen gegen die DSGVO verstoßen hat. Dies gilt für den Fall eines Verstoßes gegen die DSGVO selbst, darüber hinaus aber auch für den Fall eines Verstoßes gegen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats im Anwendungsbereich der DSGVO.

Tatbestandsvoraussetzung für eine Verwarnung nach Artikel 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO ist, dass der Adressat der Verwarnung – hier: der Kläger – als Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet hat, und er damit gegen die DSGVO – oder eine Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats über den Datenschutz – verstoßen hat.

Der Kläger hat vorliegend als Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet. Die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos durch den Kläger auf seiner Fanpage bei Facebook stellt eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten der abgebildeten Personen dar (Artikel 2 Abs. 1, Artikel 4 Nrn. 1 und 2 DSGVO). Ausnahmen vom sachlichen Anwendungsbereich nach Artikel 2 Abs. 2 und 3 DSGVO liegen nicht vor. Als Betreiber einer Fanpage bei Facebook ist der Kläger für die streitgegenständliche Datenverarbeitung auch Verantwortlicher im Sinne des Artikels 4 Nr. 7 DSGVO (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 – C210/16 –, juris Rn. 25 ff.).

Zudem hat der Kläger durch die Veröffentlichung des Fotos auf seiner Fanpage bei Facebook gegen die DSGVO bzw. Vorschriften des KUG verstoßen. Hierbei kann offenbleiben, ob sich die Rechtmäßigkeit – wie der Kläger meint – nach §§ 22, 23 KUG i. V. m. Artikel 85 Abs. 2 DSGVO oder – wie die Beklagte meint – nach Artikel 6 Abs. 1 DSGVO richtet. Denn sowohl nach den §§ 22, 23 KUG als auch unter Berücksichtigung von Artikel 6 Abs. 1 Buchst. e und f DSGVO war die Veröffentlichung ohne die Einwilligung der Betroffenen rechtswidrig.

Fundstelle:

Veröffentlichung des Urteils auf der Homepage des Niedersächsischen Landesjustizportals – abrufbar im Internet unter http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE190004238&st=ent&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true