Vorlage mehrerer Fragen zum Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO an den EuGH

Im Rahmen eines Streites um die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zum Recht auf Auskunft vorgelegt.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wurden zur Auslegung von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 4 Nr. 1 und Art. 12 Abs. 5 DSGVO folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Ist Art. 15 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 5 DSGVO dahin auszulegen, dass der Verantwortliche auch dann verpflichtet ist, dem Betroffenen eine erste Kopie seiner vom Verantwortlichen verarbeiteten personenbezogenen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn der Betroffene die Kopie nicht zur Verfolgung der in Erwägungsgrund 63 Satz 1 zur DSGVO genannten Zwecke begehrt, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können, sondern einen anderen – datenschutzfremden, aber legitimen – Zweck verfolgt, und dies selbst dann, wenn Angaben gefordert werden, die dem Versicherten bereits im Rahmen des Beitragserhöhungsverfahrens nach § 203 VVG brieflich mitgeteilt wurden?
  2. Falls die Frage 1 bejaht wird: Gehören zu den personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 und Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO die folgenden Angaben:
    a)  Angaben zu Beitragsanpassungen, die der Versicherer in der privaten Krankenversicherung im Verhältnis zum Versicherungsnehmer vorgenommen hat, insbesondere zum Betrag der vorgenommenen Anpassung und zu den betroffenen Versicherungstarifen und
    b)  der Wortlaut der Begründungen für die Beitragsanpassungen (§ 203 Abs. 5 VVG).
  3. Falls die Frage 1 bejaht wird und auch Frage 2 ganz oder teilweise bejaht wird: Umfasst der Anspruch eines Versicherungsnehmers in der privaten Krankenversicherung auf Zurverfügungstellung einer Kopie der vom Versicherer verarbeiteten personenbezogenen Daten auch einen Anspruch auf Überlassung einer Kopie der Nachträge zum Versicherungsschein, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer zur Mitteilung einer Beitragserhöhung übersendet hat, sowie der mitversendeten Anschreiben und Beiblätter oder ist er nur auf Herausgabe einer Kopie der personenbezogenen Daten des Versicherten als solche gerichtet, wobei es dem datenverarbeitenden Versicherer überlassen bleibt, in welcher Weise er dem betroffenen Versicherungsnehmer die Daten zusammenstellt?

Sobald sich der EuGH mit diesen Fragen von allgemeinen Interesse beschäftigt und entschieden hat, wird in diesem Fachportal darauf eingegangen.