Was ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO bei einer Vertragserfüllung bzw. dem geplanten Abschluss eines Vertrags zu beachten?
Die Datenverarbeitung gilt als rechtmäßig, wenn sie für die Erfüllung oder den geplanten Abschluss eines Vertrags erforderlich ist (Erwägungsgrund 44 zur DSGVO).
Die Vertragserfüllung setzt voraus, dass neben dem Vertragsabschluss auch eine Leistungserbringung stattgefunden haben muss. Somit fällt ein einseitiges Rechtsgeschäft (z. B. eine Gewinnzusage) nicht unter den Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO. Gleiches gilt für ein nichtiges Rechtsgeschäft (z. B. aufgrund einer arglistigen Täuschung).
Es gibt natürlich auch Verträge, wie der tägliche Barzahlungskauf, bei denen beispielsweise der Verkäufer kein Interesse an dem konkreten Vertragspartner hat, insbesondere, weil es durch die Barzahlung kein Zahlungsausfallrisiko gibt. Dann ist auch die Verarbeitung von Identifizierungsdaten unzulässig. Andererseits können auch Verträge ohne geldliche Gegenleistung, wie beispielsweise über Freemail-Diensten, den Erlaubnistatbestand Vertrag/Vorvertrag erfüllen. Ist beispielsweise die Datenverarbeitung Gegenleistung für die im Übrigen unentgeltliche Inanspruchnahme der Hauptleistung, ist die Datenverarbeitung für die Erfüllung der Gegenleistung erforderlich.
Unter die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen fallen auch Vertragsverhandlungen und Vertragsanbahnungen. Auch in diesen Fällen ist grundsätzlich eine entsprechende Datenverarbeitung rechtmäßig. Entscheidend ist allerdings, dass die Vertragsanbahnung von Seiten des Betroffenen ausgehen muss. Das vorvertragliche Verhältnis muss „auf Anfrage der betroffenen Person“ initiiert werden, weil sich der Betroffene von sich aus an den Anbieter wendet.
Die Datenverarbeitung muss erforderlich sein, das bedeutet, dass ohne sie eine Vertragsdurchführung nicht möglich ist. Für die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung müssen diese folgenden Merkmale erfüllt sein:
- Die Datenverarbeitung ist zur Zweckerreichung geeignet.
- Es gibt keine geeigneteren, doch datenschutzmäßig milderen Mittel, um den Zweck des Vertrags oder Vertragsschlusses zu erreichen.
- Die Datenverarbeitung muss für den Betroffenen zumutbar sein.
Die Formulierung „auf Anfrage“ bedeutet, dass der Betroffene die Vertragsanbahnung initiiert haben muss und er Vertragspartner ist.
Im Rahmen der Begründung eines Vertragsverhältnisses ist der Verantwortliche dazu verpflichtet, den Betroffenen gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. e DSGVO darüber zu informieren, ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten für den Vertragsabschluss verpflichtend oder freiwillig ist. Diese Pflicht ist, wie andere Informationspflichten, bußgeldbewehrt. Andererseits ist die Erfüllung dieser Informationspflicht – wie auch sonstiger Informationspflichten – keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die erlaubte Datenverarbeitung aus Vertrag/Vorvertrag.
Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sind die personenbezogenen Daten des Betroffenen grundsätzlich zu löschen, soweit keine andere Rechtsgrundlage oder eine Aufbewahrungsfrist besteht.