Weitgehender Auskunftsanspruch eines Betroffenen

Von einem Betroffenen (Mitarbeiter) ist weder zu verlangen, sein Auskunfts- und Informationsbegehren im Antrag durch konkretere Formulierungen einzugrenzen, noch ist eine Auslegung seines Antrags vorzunehmen.

Sachverhalt

Ein Unternehmen erstattete Strafanzeige gegen den späteren Kläger sowie gegen zwei weitere Mitarbeiter wegen schweren bandenmäßigen Betruges. Die drei Mitarbeiter hätten unberechtigt überhöhte und falsche Fahrtkosten abgerechnet.

Außerdem wurde dem Kläger das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt.

Daraufhin forderte der Kläger das beklagte Unternehmen auf, Auskünfte nach Art. 15 DSGVO zu erteilen. Diese Auskunftserteilung erfolgte nicht, woraufhin der Kläger beim Arbeitsgericht Wiesbaden Klage eingereicht hat. Er hat dabei die Ansicht vertreten, ihm stünde ein Anspruch auf Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO zu. Er benötige die Informationen, um sich ordnungsgemäß gegenüber dem Vorwurf strafbarer Handlungen verteidigen zu können. Art. 15 DSGVO sei unabdingbar. Die Beklagte habe keine schutzwürdigen entgegenstehenden Interessen benannt. Auch im Rahmen von Bestandsschutzstreitigkeiten bestehe keinerlei Geheimhaltungsinteresse. Das Vorgehen des Klägers sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO sei ein eigenständiger Anspruch und der den strafrechtlichen und kündigungsrelevanten Vorwürfen zugrundeliegende Sachverhalt sei abgeschlossen. Zudem bestünde auch im Strafverfahren eine Akteneinsichtsmöglichkeit seines Strafverteidigers.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über die von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten des Klägers zu erteilen, im Hinblick auf

  • die Kategorien personenbezogener Daten;
  • die Verarbeitungszwecke;
  • die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden sollen;
  • die geplante Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten einschließlich der Festlegung der Kriterien zur Speicherung und der Speicherdauer;
  • das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der den Kläger betreffenden personenbezogenen Daten;
  • das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dem Auskunftsbegehren des Klägers nach Art. 15 DSGVO stünden überwiegende berechtigte Geheimhaltungsinteressen der Beklagten entgegen. Vertrauliche interne Daten und Ermittlungen könnten vor Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens nicht herausgeben werden. Auch habe die Beklagte erhebliche Vermögensschäden erlitten. Die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs im laufenden Kündigungsschutzverfahren sowie während laufender strafrechtlicher Ermittlungen sei rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB. Im Kündigungsschutzverfahren sei die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet, hierbei habe sie bereits Informationen vorgetragen, die die Wirksamkeit der Kündigung rechtfertigen würden.

Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die DSVGO sei im Arbeitsverhältnis unmittelbar anwendbar. Die Beklagte verarbeite personenbezogene Daten über den Kläger, der damit auch einen Anspruch auf die erweiterte Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DSVGO habe. Zur Verarbeitung gehöre nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO insbesondere auch das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung und die Verwendung von personenbezogenen Daten. In einem Arbeitsverhältnis verarbeite der Arbeitgeber zwangsläufig personenbezogene Daten der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer; dies habe die Beklagte auch nicht bestritten. Diese Ansprüche seien nicht durch berechtigte Interessen eingeschränkt. Das Vorliegen eines Geheimhaltungsgrundes führe nicht zwangsläufig zu dem Recht, die geforderte Auskunft verweigern zu können. Das Recht auf Auskunft werde gem. § 34 Abs. 1 i. V. m. § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG nur eingeschränkt, „soweit“ durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Die für eine Einzelfallabwägung maßgeblichen Tatsachen, die zur Einschränkung des Auskunftsanspruches führen könnten, seien jedoch von der Beklagten nicht vorgetragen worden. Die Beklagte verweise nur pauschal auf Geheimhaltungsinteressen der Beklagten und der A GmbH und vertrete die Ansicht, vertrauliche interne Daten und Ermittlungen könnten vor Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens nicht herausgeben werden. Nach dem Vortrag der Beklagten bleibe aber unklar, auf welche personenbezogenen Daten des Klägers sich die behaupteten schützenswerten Interessen beziehen sollen. Ausreichend, aber auch erforderlich wäre gewesen, darzulegen, auf welche genauen Informationen (Sachverhalt/Vorfall/Thema in zeitlicher und örtlicher Eingrenzung nebst handelnden Personen) sich das überwiegende berechtigte Interesse an einer Geheimhaltung beziehen soll. Die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs des Klägers sei auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB. Die Kündigungssachverhalte selbst seien bereits abgeschlossen.

Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt.

Auszüge aus den Entscheidungsgründen des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hessen

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg, denn sie ist unbegründet.

Die Klage ist zulässig. Der Kläger verlangt von der Beklagten Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Der Kläger hat an der Antragstellung entsprechend dem Wortlaut der Regelung des Art. 15 Abs. 1 DSGVO festgehalten.

Die Beklagte hat dem Kläger auf sein pauschales Auskunftsbegehrenden überhaupt keine Auskunft erteilt. Sie hat die allgemeine Auskunftspflicht nicht erfüllt. In diesem Fall muss es für den Antragsteller genügen, sich auf gesetzliche Vorschriften zu berufen, die den erhobenen Anspruch vorsehen. Ein überwiegendes und zu schützendes Interesse der Beklagten gegenüber den durch die Regelungen der DSGVO gesicherten schutzwürdigen Interessen des Klägers auch an wirksamen Rechtsschutz ist nicht anzuerkennen. Der in Art. 15 DSGVO normierte Anspruch des Einzelnen gegenüber dem Verantwortlichen auf Auskunft über die ihn betreffenden verarbeiteten personenbezogenen Daten gehört zur „Magna Charta“ der datenschutzrechtlichen Individualrechte der betroffenen Person. Der Auskunftsanspruch dient dazu, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, seine Rechte auf Löschung, Berichtigung und Einschränkung der Bearbeitung und Datenübertragbarkeit (Art. 16 ff. DSGVO) geltend zu machen.

Die Gegenstände der vom Kläger begehrten Auskunft richten sich nach den Katalogen des Art. 15 DSGVO, die der Kläger entsprechend in seinen Antrag aufgenommen hat. Angesichts der aus der fehlenden Auskunft der Beklagten resultierenden und oben festgestellten hinreichenden Bestimmtheit seines Klageantrags ist auch im Interesse des Klägers zur Ermittlung seines Klagebegehrens nicht erforderlich, auf die in der Berufungsinstanz von ihm im Einzelnen genannten Bereiche der begehrten Auskünfte abzustellen. Denn der Umfang der Auskunftspflicht, die bislang von der Beklagten überhaupt nicht erfüllt wurde, ergibt sich aus der DSGVO selbst. Von dem Kläger ist weder zu verlangen, sein Auskunfts- und Informationsbegehren im Antrag durch konkretere Formulierungen gegenüber den Vorgaben der Verordnung einzugrenzen, noch ist eine Auslegung seines Antrags vorzunehmen.

Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO besteht auch in einem mittlerweile beendeten Arbeitsverhältnis. Nach Art. 15 DSGVO hat die betroffene Person im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO gegen den Verantwortlichen im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO einen Anspruch auf Auskunft bezüglich der sie betreffenden verarbeiteten personenbezogenen Daten. Soweit die Beklagte zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens (noch) personenbezogene Daten über ihren ehemaligen Arbeitnehmer verarbeitet, ist sie Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist und der ehemalige Arbeitnehmer – der Kläger – betroffene Person im Sinne von Art. 4 Abs. 1 DSGVO.

Die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO sind erfüllt; eine über seinen Antrag hinausgehende Präzisierung der „personenbezogenen Daten“ ist nicht erforderlich. Die einzelnen Informationen, die im Antrag aufgezählt sind, entsprechen den Voraussetzungen des Art. 15 DSGVO und bilden den dort geregelten Auskunftsanspruch ab.

Der Detaillierungsgrad der mitzuteilen Informationen hat sich am Erwägungsgrund 63 zur DSGVO zu orientieren. Nach Erwägungsgrund 63 Satz 1 zur DSGVO dient das Auskunftsrecht der betroffenen Person hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten dem Zweck, sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Erwägungsgrund 63 zur DSGVO lautet wie folgt:

„Eine betroffene Person sollte ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Dies schließt das Recht betroffener Personen auf Auskunft über ihre eigenen gesundheitsbezogenen Daten ein, etwa Daten in ihren Patientenakten, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten. Jede betroffene Person sollte daher ein Anrecht darauf haben zu wissen und zu erfahren, insbesondere zu welchen Zwecken die personenbezogenen Daten verarbeitet werden und, wenn möglich, wie lange sie gespeichert werden, wer die Empfänger der personenbezogenen Daten sind, nach welcher Logik die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt und welche Folgen eine solche Verarbeitung haben kann, zumindest in Fällen, in denen die Verarbeitung auf Profiling beruht. Nach Möglichkeit sollte der Verantwortliche den Fernzugang zu einem sicheren System bereitstellen können, der der betroffenen Person direkten Zugang zu ihren personenbezogenen Daten ermöglichen würde. Dieses Recht sollte die Rechte und Freiheiten anderer Personen, etwa Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums und insbesondere das Urheberrecht an Software, nicht beeinträchtigen. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird. Verarbeitet der Verantwortliche eine große Menge von Informationen über die betroffene Person, so sollte er verlangen können, dass die betroffene Person präzisiert, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, bevor er ihr Auskunft erteilt.“

Hieraus lässt sich – zumindest für das auch im Streitfall inzwischen beendete Arbeitsverhältnis als Dauerschuldverhältnis – eine abgestufte Erfüllungslast begründen, die beinhaltet, dass nur das erfüllt werden muss, was auch verlangt wurde.

Der Auskunftsanspruch bezieht sich nach dem Verständnis der Berufungskammer auf die sog. „Stammdaten“ der auskunftsberechtigten Person - hier des Klägers. Nach der Definition des Art. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 DSGVO sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

Bei einem allgemein gehaltenen Auskunftsanspruch – wie im Streitfall – sind auch nur die „folgenden Informationen“ gemäß Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DSGVO zu erteilen. Dadurch wird der Arbeitnehmer in die Lage versetzt zu erkennen, zu welchem Zweck, mit welchen Mitteln und mit welcher Zielrichtung der Arbeitgeber persönliche Daten von ihm erhoben, gespeichert und ggf. weitergegeben hat.

Neben den sog. „Stammdaten“ sind damit die übrigen von Art. 15 Abs. 1 DSGVO umfassten Informationen zu übermitteln, d. h. die Informationen gem. Art 15 Abs. 1 Buchst. a bis h kumulativ – wie vom Kläger beantragt – zu beauskunften.

Gem. Art. 15 Abs. 1 Buchst. a DSGVO hat der Verantwortliche der betroffenen Person Auskunft zu erteilen über seine Verarbeitungszwecke. Diese Auskunft ermöglicht eine Verifizierung der Zweckbindung gem. Art. 5 Abs. 1 Buchst. b DSGVO. Der Kläger hat ein Recht auf Auskunft über die Zwecke der Datenverarbeitung, wobei die Verarbeitungszwecke allerdings nicht mehr zu jeder Kategorie personenbezogener Daten zu beauskunften sind.

Die Kategorien der den Kläger betreffenden und verarbeiteten personenbezogenen Daten sind mitzuteilen, Art. 15 Abs. 1 Buchst. b DSGVO. Die Verarbeitung von besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten bestimmt sich nach Art. 9 DSGVO.

Nach Erwägungsgrund 63 zur DSGVO sind die „Empfänger“ (Art. 4 Nr. 9 DSGVO) zu beauskunften; die Kategorien von Empfängern können fakultativ beauskunftet werden.

Dem Kläger ist die geplante Speicherdauer mitzuteilen.

Die Beklagte muss den Kläger bei der Auskunftserteilung gem. Abs. 1 Buchst. e über seine Betroffenenrechte und nach Art 15 Abs. 1 Buchst. f DSGVO über sein Beschwerderecht informieren.

Der Anspruch auf die begehrte Auskunft ist im vorliegenden Fall nicht durch berechtigte Interessen der Beklagten beschränkt. So liegen die Voraussetzungen für eine Beschränkung des Auskunftsanspruches wegen Rechtsmissbrauchs nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nicht vor. Es ist nicht erkennbar, dass der Auskunftsanspruch vom Kläger zum Zweck der Erhöhung des Verhandlungsdrucks zur Erzielung einer möglichst hohen Abfindung geltend gemacht wurde. Das Kündigungsschutzverfahren ist rechtskräftig abgeschlossen. Dass der Kläger sich Informationen zur Wahrnehmung von Rechten im Zusammenhang mit dem gegen ihn laufenden Strafverfahren erhofft, beschränkt den Auskunftsanspruch ebenfalls nicht. Auch wenn Sinn und Zweck des Datenauskunftsanspruchs gemäß dem Erwägungsgrund 63 zur DSGVO darin besteht, die Rechtmäßigkeitskontrolle im Hinblick auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu ermöglichen, begründet die Verfolgung eines darüberhinausgehenden Zwecks und anders gelagerten Motivs noch nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs. Eine Suche nach der „wahren“ Motivlage, die der Ausübung eines dem Antragsteller nach dem Gesetz zustehenden Rechts zugrunde liegt, sowie eine sich anschließende Bewertung als „Schein-Motiv“ muss mangels konkreter Anhaltspunkte ausscheiden. Die Voraussetzungen der in Art. 12 Abs. 5 DSGVO enthaltenen Ausprägung des Rechtsmissbrauchseinwandes für den Fall des offenkundig unbegründeten oder exzessiven Antrages liegen hier ersichtlich nicht vor.

Eine Beschränkung für den Fall, dass die Information der betroffenen Person die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche des Verantwortlichen beeinträchtigen würde oder die Daten aus zivilrechtlichen Verträgen beinhaltet und der Verhütung von Schäden durch Straftaten dient (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 33 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, b, d, f, g BDSG), ist nicht vorgesehen.

Ein Geheimhaltungsinteresse der Beklagten ist im Streitfall nicht ebenfalls anzuerkennen; dieses hat die Beklagte bereits nicht hinreichend dargetan. Der Beklagten kann nicht zugestanden werden, mit einem bloßen abstrakten Hinweis auf das noch nicht abgeschlossene Strafverfahren den Informationsanspruch des Klägers „in Basisversion“ gänzlich verweigern zu können. Nur „soweit“ schützenwerte Interessen Dritter bestehen und diese in der gebotenen Einzelfallabwägung gegenüber dem Auskunftsanspruch als gewichtiger einzustufen wären, kann eine Einschränkung des Auskunftsanspruchs anzunehmen sein. Die Begrenzung des Art. 15 DSGVO darf hingegen nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert werden kann (Erwägungsgrund 63 Satz 6 zur DSGVO). Daher ist eine Einschränkung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO vorrangig zunächst durch Unkenntlichmachung oder Schwärzung der entsprechenden Textpassagen umzusetzen.

Leitsätze des Urteils

1. Erfüllt der Arbeitgeber seine allgemeine Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO überhaupt nicht, ist ein überwiegendes und zu schützendes Interesse des Arbeitgebers gegenüber den durch die Regelungen der DSGVO gesicherten schutzwürdigen Interessen des Klägers auch an wirksamen Rechtsschutz nicht anzuerkennen. Von dem Kläger ist weder zu verlangen, sein Auskunfts- und Informationsbegehren im Antrag durch konkretere Formulierungen gegenüber den Vorgaben der Verordnung einzugrenzen, noch ist eine Auslegung seines Antrags vorzunehmen. Ob andere Maßstäbe anzulegen sind, wenn der Auskunftsberechtigte eine bereits erteilte datenschutzrechtliche Auskunft für unvollständig erachtet und weitere Auskünfte begehrt, musste im Streitfall nicht geklärt werden.

2. Der Detaillierungsgrad der mitzuteilenden Informationen hat sich am Erwägungsgrund 63 zur DSGVO zu orientieren. Der Auskunftsanspruch bezieht sich auf die sog. „Stammdaten“ der auskunftsberechtigten Person. Bei einem allgemein gehaltenen Auskunftsanspruch sind auch nur die „folgenden Informationen“ gemäß Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DSGVO zu erteilen. Dadurch wird der Arbeitnehmer in die Lage versetzt zu erkennen, zu welchem Zweck, mit welchen Mitteln und mit welcher Zielrichtung der Arbeitgeber persönliche Daten von ihm erhoben, gespeichert und ggf. weitergegeben hat.

Fundstelle: Urteil des LAG Hessen vom 10.06.2021 (Aktenzeichen 9 Sa 1431/19) – abrufbar im Internet beispielsweise unter https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE210001721