Wer ist nach dem Whistleblower-Gesetz zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet?

Die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen erstreckt sich im Grundsatz auf alle Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten.

Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 HinSchG haben Beschäftigungsgeber dafür zu sorgen, dass bei ihnen grundsätzlich mindestens eine Stelle für interne Meldungen eingerichtet ist und betrieben wird, an die sich Beschäftigte wenden können (interne Meldestelle).

Eine Sanktionierung von Stellen, die gegen die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb verstoßen, ist in § 40 Absatz 2 Nummer 2 geregelt. Darüber hinaus steht hinweisgebenden Personen in jedem Fall der Meldeweg der externen Meldestelle offen, so dass es im eigenen Interesse der nach § 12 HinSchG Verpflichteten liegt, über funktionsfähige interne Meldestellen Anreize zu schaffen dafür, dass Beschäftigte nicht im ersten Schritt bereits eine externe Meldestelle kontaktieren.

Für Bund und Länder als juristische Personen des öffentlichen Rechts ist § 12 Abs. 1 Satz 2 zu beachten: Soweit sie Beschäftigungsgeber sind, können die obersten Bundes- oder Landesbehörden Organisationseinheiten in Form von einzelnen oder mehreren Behörden, Verwaltungsstellen, Betrieben oder Gerichten bestimmen, die interne Meldestellen einzurichten und zu betreiben haben. Durch diese flexible Regelung kann je nach Verwaltungs- und Organisationsstrukturen eine passgenaue Lösung gefunden werden, die eine niedrigschwellige Erreichbarkeit einer internen Meldestelle gewährleistet, ohne ineffiziente und zu kleinteilige Strukturen zu schaffen.

Für Gemeinden und Gemeindeverbände richtet sich die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen nach dem jeweiligen Landesrecht, da dem Bund insoweit infolge des „Durchgriffsverbots“ nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 GG eine unmittelbare Aufgabenübertragung an Gemeinden und Gemeindeverbände verwehrt ist. Gemeinden und Gemeindeverbände mit weniger als 10 000 Einwohnern können von der Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen ausgenommen werden.

Auch kommunale oder kommunal kontrollierte Unternehmen in öffentlich- oder privatrechtlicher Rechtsform sind entsprechend § 3 Absatz 10 HinSchG den Beschäftigungsgebern des öffentlichen Sektors zuzurechnen und die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen nach dem HinSchG richtet sich auch für solche kommunalen oder kommunal kontrollierten Unternehmen in öffentlich- oder privatrechtlicher Rechtsform ebenfalls nach dem jeweiligen Landesrecht.

Der § 12 Abs. 2 schränkt die Verpflichtung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 dahingehend ein, dass nur Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten dazu zur Einrichtung interner Meldestellen verpflichtet sind. Zur Feststellung der regelmäßigen Beschäftigtenzahl bedarf es eines Rückblicks auf die bisherige personelle Stärke und einer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung. Es soll nicht eine auf einen bestimmten Stichtag abgestellte Betrachtung erfolgen.

§ 12 Abs. 3 erstreckt die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen auf bestimmte Unternehmer mit weniger als 50 Beschäftigten. Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen bereits nach geltendem Unionsrecht die Einrichtung und das Betreiben interner Meldekanäle vorgeschrieben sind.

Zu beachten ist § 4 Absatz 1: Soweit die dort genannten Vorschriften Vorgaben für interne Meldestellen beinhalten, gehen die dortigen Vorgaben diesem Gesetz vor. Eine Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen im Sinne dieses Gesetzes besteht damit nicht.

Damit die internen Meldestellen ihnen durch das Whistleblower-Gesetz übertragenen Aufgaben ausüben können, werden die Beschäftigungsgeber verpflichtet, gegebenenfalls notwendige Regelungen zu treffen, damit die mit der Aufgabe betrauten Personen entsprechend tätig werden können (§ 12 Abs. 4 HinSchG). Die Beschäftigungsgeber nehmen die konkrete Ausgestaltung der Befugnisse der internen Meldestelle nach den Anforderungen dieses Gesetzes und im Rahmen der geltenden rechtlichen Grundlagen vor. Ist der Beschäftigungsgeber der Bund oder ein Land, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.