Wer soll durch das Whistleblower-Gesetz geschützt werden?

Von dem Whistleblower-Gesetz sollen neben Arbeitnehmern und Beamten auch Selbständige, Anteilseigner, Mitarbeiter von Lieferanten und Personen, die bereits vor Beginn eines Arbeitsverhältnisses Kenntnisse von Verstößen erlangt haben, geschützt werden.

Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (HinSchG – allgemein als Whistleblower-Gesetz bezeichnet) sollen natürliche Personen geschützt werden, die entweder über interne oder externe Meldestellen Informationen über Verstöße melden oder diese nach den Voraussetzungen dieses Gesetzes offenlegen.

Der persönliche Anwendungsbereich ist somit sehr weit gesteckt und umfasst alle Personen, die potentiell Kenntnis von einem Verstoß im beruflichen Umfeld erlangt haben können. So werden auch Personengruppen wie beispielsweise Beamte, Selbständige, Praktikanten, Freiwillige und Organmitglieder von Gesellschaften wie zum Beispiel Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft vom persönlichen Anwendungsbereich der Regelung erfasst. Hierbei wird allerdings die nach dem deutschen Gesellschaftsrecht bestehende Kompetenzordnung durch die Einbeziehung von Anteilseignern und Aufsichtsratsmitgliedern in den Hinweisgeberschutz nicht ausgehebelt. Die Aufgabe eines Aufsichtsrats ist es, den Vorstand einer Aktiengesellschaft bzw. die Geschäftsführung einer GmbH zu überwachen. Dazu gehört die Pflicht jedes Mitglieds, auf die Beseitigung etwaiger Rechtsverstöße im und durch das Unternehmen hinzuwirken. Die Geschäftsleitung erhält die Gelegenheit, auf diese Weise aufgedeckte Missstände zu beseitigen. Aufsichtsratsmitglieder unterstehen im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung gerade nicht der Geschäftsleitung, auch wenn diese das Hinweisgeberschutzsystem einrichtet und verantwortet. Die aus der Organstellung erwachsende Überwachungspflicht wird durch das Hinweisgeberschutzsystem nicht verdrängt.

Der Anwendungsbereich erstreckt sich auch auf hinweisgebende Personen, die Verstöße melden oder offenlegen, wenn deren Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich beendet wurde. Gleiches gilt für hinweisgebende Personen, die sich in einem Bewerbungsverfahren befinden oder deren Arbeitsverhältnis noch nicht begonnen hat und die während des Einstellungsverfahrens oder anderer vorvertraglicher Verhandlungen Informationen über Verstöße erlangt haben.

Die Begrifflichkeit des „Zusammenhangs mit der beruflichen Tätigkeit“ ist weit zu verstehen und jeweils im Lichte aller relevanten Umstände zu interpretieren. Sie reduziert sich nicht bloß auf das formale Arbeits- oder Dienstverhältnis, sondern umfasst zum Beispiel auch Tätigkeiten von Arbeitnehmervertretungen. Ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ist anzunehmen, wenn laufende oder auch frühere berufliche Tätigkeiten betroffen sind und sich eine hinweisgebende Person Repressalien ausgesetzt sehen könnte, würde sie erlangte Informationen über Verstöße melden.

Damit soll ein möglichst breiter Kreis von Personen geschützt werden, der aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit, unabhängig von der Art dieser Tätigkeit sowie davon, ob diese vergütet wird oder nicht, Zugang zu Informationen über Verstöße hat.

Nicht geschützt wird die Meldung oder Offenlegung von Informationen über privates Fehlverhalten, von dem die hinweisgebende Person im beruflichen Zusammenhang erfährt, das aber keinen Bezug zur beruflichen Tätigkeit hat. Dies gilt insbesondere auch für die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht von Beamten, die nicht dazu führt, dass die Meldung privaten Fehlverhaltens von Beamten in den Anwendungsbereich einbezogen wird.

Geschützt werden sollen aber auch Personen, die von der Meldung oder Offenlegung betroffen sind, etwa indem sie dort genannt werden und so potentielle Zeugen sein können (§ 1 Abs. 2 HinSchG). Nicht weniger wichtig ist, dass auch die Personen geschützt werden, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, das heißt denen in der Meldung oder Offenlegung ein Fehlverhalten vorgeworfen wird. Auch in Bezug auf diese Personen gilt es, die Vertraulichkeit der Identität zu schützen und die geltenden Verfahrensrechte nicht zu beschränken. Gleichermaßen sollen die Rechte und Geheimhaltungsinteressen der von der Meldung oder Offenlegungen betroffenen juristischen Personen (insbesondere Unternehmen), Personenvereinigungen und sonstigen Organisationsformen geschützt werden.