In welchen Fällen dürfen sich hinweisgebende Personen an die Öffentlichkeit wenden?
Der § 32 HinSchG legt die Voraussetzungen fest, unter denen hinweisgebende Personen unter dem Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes stehen, wenn sie sich mit Informationen über Verstöße nicht an eine interne oder externe Meldestelle wenden, sondern diese der Öffentlichkeit bekanntmachen.
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