Betriebsratsvorsitzender darf nicht Datenschutzbeauftragter sein
Der Vorsitz im Betriebsrat steht einer Wahrnehmung der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten typischerweise entgegen und berechtigt den Arbeitgeber in aller Regel, die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten nach Maßgabe des BDSG in der bis zum 24. Mai 2018 gültigen Fassung (aF) zu widerrufen.
mehr dazu »