Bei einer Onlinebestellung apothekenpflichtiger Arzneimittel eingegebene Daten sind Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO
Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil vom 4. Oktober 2024 (C-21/23) festgestellt, dass die von einem Kunden bei der Onlinebestellung apothekenpflichtiger Arzneimittel eingegebenen Daten (wie z. B. Name, Lieferadresse und für die Individualisierung der Arzneimittel notwendige Informationen) Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO darstellen, auch wenn der Verkauf dieser Arzneimittel keiner ärztlichen Verschreibung bedarf.
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