Weiteres EuGH-Urteil zum Anspruch auf Schadensersatz
Der in Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorgesehene Schadenersatzanspruch erfüllt ausschließlich eine Ausgleichsfunktion, da eine auf diese Bestimmung gestützte Entschädigung in Geld es ermöglichen soll, den erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen. Der Grad der Schwere und die etwaige Vorsätzlichkeit des von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen begangenen Verstoßes muss beim Schadensersatz berücksichtigt werden.
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