Keine sofortige Einschränkung der Speicherungsdauer von Daten über Zahlungsstörungen nach dem Forderungsausgleich
Die längst mögliche Speicherungsdauer von Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien durch Einmeldungen ihrer Vertragspartner sammeln, wird nicht durch die Löschungsfrist von Eintragungen anderer Art über die jeweilige Forderung im öffentlichen Register vorgegeben.
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