Was ist bei der Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten aufgrund einer Einwilligung zu beachten?
§ 26 Abs. 2 BDSG legt ausdrücklich fest, dass die Einwilligung auch im Beschäftigtenverhältnis möglich ist. Aufgrund der im Beschäftigungsverhältnis bestehenden Abhängigkeit der beschäftigten Person sind an die Einwilligung dort jedoch besondere Anforderungen zu stellen und die Umstände, unter denen die Einwilligung erteilt worden ist, speziell zu berücksichtigen. Zudem ist die Freiwilligkeit einer Einwilligung nur schwer nachzuweisen.
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