EuGH-Entscheid zur Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext
Eine nach Art. 88 Abs. 1 DSGVO erlassene nationale Rechtsvorschrift über die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke von Beschäftigungsverhältnissen muss bewirken, dass ihre Adressaten nicht nur die Anforderungen erfüllen müssen, die sich aus Art. 88 Abs. 2 DSGVO ergeben, sondern auch diejenigen aus Art. 5, Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 9 Abs. 1 und 2 DSGVO.
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