17.04.2023 Urteil

Regelungen zur „Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses“ in deutschen Datenschutzgesetzen unvereinbar mit der DSGVO

Der EuGH hat mit Urteil vom 30.03.2023 (C‑34/21) entschieden, dass die Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz im § 23 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) keine spezifischere Vorschrift im Sinne des Art. 88 Abs. 1 und 2 DSGVO darstellt und somit dessen Anforderungen und denen der DSGVO nicht genügt.

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