Interessenabwägung bei einem Kind
Bei der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO ist insbesondere zu berücksichtigen, ob es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
mehr dazu »Bei der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO ist insbesondere zu berücksichtigen, ob es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
mehr dazu »Der Hinweisgeberschutz greift nicht schon dann, wenn der Hinweisgeber geltend macht, die benachteiligende Handlung oder Unterlassung beruhe auf dem Umstand, dass er Kenntnis von einem Verstoß erlangt habe. Erforderlich ist vielmehr ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Benachteiligung und Meldung bzw. Offenlegung.
mehr dazu »Gerichte dürfen auch Beweismittel verwenden, die gegen den Datenschutz verstoßen, soweit dies auf klarem nationalen Richterrecht beruht und dem Gemeinwohl dient.
mehr dazu »Nationale und internationale technische Normen haben den Zweck, einheitliche Standards für Anwender und Hersteller zu schaffen. Zur Vernichtung von Datenträgern wurden insbesondere vom Deutschen Institut für Normung e. V. (DIN) sowie von der International Organization for Standardization (ISO) Standards erarbeitet, die im Folgenden kurz erläutert werden.
mehr dazu »Die Datenverarbeitung gilt als rechtmäßig, wenn sie für die Erfüllung oder den geplanten Abschluss eines Vertrags erforderlich ist (Erwägungsgrund 44 zur DSGVO).
mehr dazu »Der Verantwortliche eines Unternehmens haftet wettbewerbsrechtlich für irreführende Qualifikationsangaben seines KI-Chatbots.
mehr dazu »08.09.2026 – Informieren Sie sich über Aktualisierungen im Fokus Datenschutz. Lesen Sie mehr dazu in unserer Update-Übersicht. mehr dazu
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