Reichweite des Rechts auf Auskunft hinsichtlich der in Art. 15 DSGVO genannten Informationen
Jedermann hat ein Recht darauf, zu erfahren, zu welchem Zeitpunkt und aus welchen Gründen seine personenbezogenen Daten abgefragt wurden.
mehr dazu »Jedermann hat ein Recht darauf, zu erfahren, zu welchem Zeitpunkt und aus welchen Gründen seine personenbezogenen Daten abgefragt wurden.
mehr dazu »Der Vorsitz im Betriebsrat steht einer Wahrnehmung der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten typischerweise entgegen und berechtigt den Arbeitgeber in aller Regel, die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten nach Maßgabe des BDSG in der bis zum 24. Mai 2018 gültigen Fassung (aF) zu widerrufen.
mehr dazu »Die Datenschutzkonferenz der unabhängigen Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) bringt mit dem Positionspapier „Kriterien für Souveräne Clouds“ ihre Expertise und Erfahrungen in die politische Diskussion ein.
mehr dazu »Das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird.
mehr dazu »Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, die den Ersatz eines immateriellen Schadens im Sinne dieser Bestimmung davon abhängig macht, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht hat.
mehr dazu »Erfolgt die Verarbeitung mit Einwilligung der betroffenen Person, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person ihre Einwilligung zu dem Verarbeitungsvorgang gegeben hat (Art. 7 Abs. 1 DSGVO). Diese Beweislast oder auch Rechenschaftspflicht wird durch Art. 5 Abs. 2 DSGVO bekräftigt.
mehr dazu »25.09.2023 – Informieren Sie sich jetzt über Aktualisierungen im Modul Mitarbeiter-Schulungen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz. Lesen Sie hier die vollständige Updateübersicht nach. mehr dazu
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