Eine juristische Person kann unmittelbar aus Art. 15 DSGVO keine Rechte ableiten
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs bestehen keine Zweifel daran, dass gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 DSGVO juristische Personen keine Rechte aus der Datenschutz-Grundverordnung ableiten können, sondern lediglich die dahinterstehenden, betroffenen (natürlichen) Personen.
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