14.09.2017 Datenschutz in der Praxis

Benennung juristischer Personen zum Datenschutzbeauftragten

Die Funktion eines Datenschutzbeauftragten kann (möglicherweise) zukünftig auch auf Grundlage eines Dienstleistungsvertrags ausgeübt werden, der mit einer natürlichen oder juristischen Person geschlossen wird, die nicht der Einrichtung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters angehört.

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