Beschränkung des Auskunftsrechts durch die Interessen Dritter
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte darüber zu entscheiden, ob das Auskunftsrecht über die Herkunft von personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 Buchstabe g DSGVO durch datenschutzrechtlich geschützte Interessen Dritter beschränkt werden kann.
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