Keine Widerrufung der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten ohne wichtigen Grund
Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG ist die Abberufung des Datenschutzbeauftragten grundsätzlich nur bei einem Interessenkonflikt oder in entsprechender Anwendung des § 626 BGB zulässig.
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