Benennung juristischer Personen zum Datenschutzbeauftragten
Die Funktion eines Datenschutzbeauftragten kann (möglicherweise) zukünftig auch auf Grundlage eines Dienstleistungsvertrags ausgeübt werden, der mit einer natürlichen oder juristischen Person geschlossen wird, die nicht der Einrichtung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters angehört.
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