Was ist der Unterschied zwischen einer „schrittweisen Mitteilung“ und einer „verzögerten Meldung“?
Die Meldung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ist nach Art. 33 Abs. 1 Satz 1 DSGVO unverzüglich, mithin ohne schuldhaftes Zögern, zu erstatten. Doch es gibt Ausnahmen davon.
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