Konsultation der Aufsichtsbehörde aufgrund einer Datenschutz-Folgenabschätzung
Der Verantwortliche muss vor der Aufnahme der Verarbeitung die Aufsichtsbehörde konsultieren, wenn aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung hervorgeht, dass die Verarbeitung ein hohes Risiko zur Folge hätte, sofern der Verantwortliche keine Maßnahmen zur Eindämmung des Risikos trifft (Art. 36 Abs. 1 DSGVO).
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