Wann entfällt die gesetzliche Pflicht zur Führung eines Verfahrensverzeichnisses?
Gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 1 DSGVO muss jeder Verantwortliche (egal ob Unternehmen oder Behörde) ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten erstellen und führen, die seiner Zuständigkeit unterliegen. Das Gesetz sieht aber eine Ausnahme von dieser Verpflichtung vor.
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